Privatpatienten trifft eine Pflicht zur Überprüfung der Rechnung, bevor sie diese bei ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Sollte der Arzt Leistungen abrechnen, die gar nicht erbracht wurden und hat der Privatpatient dies nicht bemerkt, kann die Kasse ggf. das Geld vom Versicherten zurückfordern.

Im zugrunde liegenden Fall reichte eine Münchenerin wie üblich die Rechnungen der in Anspruch genommenen Behandlungen bei ihrer Privatversicherung ein. Jedoch hatte sie nicht bemerkt, dass der Arzt, obwohl nur eine Bioresonanztherapie vorgenommen wurde, weiterhin noch andere Behandlungen wie Akkupunkturbehandlungen u.ä. in der Rechnung angeführt. Die Privatkasse erstattete der Frau zunächst alle in dieser Rechnung aufgeführten Kosten. Später erfuhr die Kasse, dass mit der Rechnung etwas nicht stimmte und stellte bei einer Prüfung fest, dass die Behandlungen in dieser Weise gar nicht vorgenommen wurden. Daraufhin verlangte sie die diesbezüglichen Zahlungen von der Frau zurück.

Privatpatienten müssen eingereichte Rechnungen zuvor auf Schlüssigkeit prüfen

Die Frau erwiderte auf die Zahlungsaufforderung der Kasse, dass es für sie als medizinischen Laien gar nicht möglich sei, die Unterschiede zwischen Bioresonanztherapie und Akkupunkturbehandlung zu erkennen. Gerade deshalb hätte sie nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Leistungen aufgeführt waren.

Das Amtsgericht München gab im darauffolgenden Prozess der klagenden Versicherung Recht, denn für den Versicherungsnehmer „besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden“. Insofern müsse die Rechnung zumindest auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit geprüft und dabei auftretende Zweifel der Versicherung mitgeteilt werden. Dies müsse aus der Natur der Sache der Versicherungsnehmer selbst durchführen – schließlich hat die Versicherung nicht immer die Möglichkeit, die tatsächlich durchgeführten Behandlungen nachzuvollziehen.

Somit besteht die Pflicht eines Privatpatienten, seine Rechnungen vor Einreichung bei der Kasse selbst zumindest dahingehend zu überprüfen, ob die aufgeführten Behandlungen auch tatsächlich vorgenommen wurden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit sollte zuallererst die Versicherung informiert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung von anderen Gerichten bestätigt wird.

Foto: © istockphoto.com/Thomas_Lehmann

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Veröffentlicht am

07.03.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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