Das OLG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung eine private Unfallversicherung zur Zahlung verurteilt, deren Versicherter sich bei der Gartenarbeit beim Rosenschneiden an der Haut verletzt hatte und schließlich an einer Blutvergiftung verstarb. Die Unfallversicherung hatte Zahlungen wegen "geringfügiger Hautverletzung" verweigert.
Der Versicherte hatte sich beim Rosenschneiden im Garten am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn verletzt. Als sich daraufhin eine Entzündung entwickelte, musste der Versicherte zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort stellte man eine Infektion mit Staphylokokkus aureus fest. Im Krankenhaus musste der linke mittlere Finger teilweise amputiert werden.
Nachdem der Versicherte zunächst wieder aus dem Krankenhaus entlassen wurde, verschlechterte sich sein Gesundheitszustand wieder und er musste wieder ins Krankenhaus eingewiesen werden, in dem er schließlich wegen einer Sepsis bei Staphylokokkus aureus Bakteriämie verstarb.
Die private Unfallversicherung verweigerte die Zahlung eines fälligen Betrages i.H.v. 15.000,00 € unter Berufung auf eine Klausel (§ 3 AUB "In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?") in der es auszugsweise heißt: "Nicht als Unfallfolgen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind..."
Erstinstanzlich wurde die Klage der hinterbliebenen Witwe gegen die Versicherung vom Landgericht abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die Unfallversicherung jedoch im Berufungsverfahren und stellte zur Beweislastverteilung klar, dass der Versicherer beweisen muss, dass durch das Unfallereignis tatsächlich "lediglich die Haut und nicht auch darunter liegendes Gewebe in Mitleidenschaft gezogen worden ist". Diesen Nachweis konnte der Versicherer nicht erbringen.
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Foto: © grobborg - Fotolia.com (Hinweis: Allg. Symbolfoto für Hautverletzungen)
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Veröffentlicht am
16.07.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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