Das Oberlandesgericht Naumburg (Sachsen-Anhalt) hat entschieden, dass ein privater Unfallversicherer seinen Versicherten unter Umständen darauf hinweisen muss, dass ein rechtzeitig eingereichtes ärztliches Attest nicht ausreicht, sondern noch eine förmliche "Invaliditätsfeststellung" erforderlich ist.

Der spätere Kläger schloss mit der beklagten Versicherung im Jahre 1990 eine private Unfallversicherung ab. Grundlage dieser Zusatzversicherung wurden unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (kurz: AUB). Als die Mutter des Klägers ab dem Jahre 2005 bettlägerig wurde, kümmerte er sich fast ausschließlich allein um ihre Pflege, wobei er im August 2007 während der Ausführung ebendieser plötzlich einen stark stechenden Schmerz im Rücken verspürte. Kurze Zeit später begab er sich zu seiner Hausärztin, welche umgehend ein MRT anordnete. Aus diesen Aufnahmen ergab sich letztlich, dass der Kläger an einem Wirbelgleiten litt, welches mit ärztlichem Attest vom 06. September 2007 auch ausdrücklich festgehalten wurde.

Dieses Attest reichte der Mann mit Schreiben vom 25. Juli 2008 bei der Versicherung ein und begehrte Zahlung aus der privaten Unfallversicherung. Diese verwehrte ihm jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass es sich bei dem Wirbelgleiten lediglich um degenerative (verschleißbedingte) Schäden und nicht um die Folgen eines Unfalls handele. Auch ein Widerspruch des Mannes wurde anschließend abgelehnt. In der Folgezeit wurden die Schmerzen für ihn jedoch so unerträglich, dass er sich im Januar 2009 die Wirbelsäule durch eine Operation an den betroffenen Wirbeln versteifen (Wirbelfusion) ließ. Da ihm die Versicherung jedoch auch hiernach jedwede Zahlung verweigerte, zog der Mann vor Gericht. Er berief sich hierbei auf Ziffer 1.4 der AUB, wonach ein Unfall dann fingiert wird, sofern „durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“. Die Versicherung lehnte dies stringent ab und berief sich weiterhin darauf, dass die Ansprüche des Mannes schlichtweg ausgeschlossen seien, da er die in den AUB geregelte 15-Monats-Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung verstreichen ließ.

Versicherung bekommt in der Sache zwar Recht – Verweisung auf zu spät eingereichte Unterlagen jedoch rechtsmissbräuchlich

Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt gab der Versicherung in der Berufung bezüglich des Nichtvorliegens eines Versicherungsfalles Recht und schloss sich insoweit auch der Vorinstanz an. Hingegen sah es die Verweisung der Versicherung auf den Fristablauf zur Invaliditätsfeststellung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB an. Der Versicherer, so das Gericht, hätte den Mann nach Übersenden des ärztlichen Attestes darauf aufmerksam machen müssen, dass noch eine förmliche ärztliche Invaliditätsfeststellung fehlt. Der Versicherer habe schließlich selbst eine Invalidität für möglich gehalten. Diese Invaliditätsfeststellung hätte der Mann bei einem Hinweis ohne große Anstrengung vom Arzt bekommen können. Da jedoch auch das Gericht nach gründlicher Prüfung keinen "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen feststellen konnte, verneinte in diesem Fall auch die Berufungsinstanz einen Zahlungsanspruch des Versicherten.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Kommentare

MathRal
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Veröffentlicht am

10.04.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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