Das Landgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, inwieweit sich ein Versicherter im Rahmen einer privaten Krankentagegeldversicherung Nachuntersuchungen zu unterziehen hat und ob diese auch in einiger Entfernung zu seinem Wohnort stattfinden dürfen.
Zwischen der Versicherten und dem Versicherer war im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung streitig, ob die Versicherte verpflichtet war, der Aufforderung ihrer Versicherung zu einer ärztlichen Nachuntersuchung in 100 km Entfernung nachzukommen.
Hiergegen wandte sich die Versicherte im Rahmen einer Klage und machte geltend, dass es ihr aufgrund ihres schweren Bandscheibenvorfalls bzw. ihres ebenso erlittenen Lendenwirbelvorfalls nicht möglich sei, derart weite Wegstrecken auf sich zu nehmen.
Das Gericht führte hierzu aus:
Ein Versicherter sei grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Versicherers eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen. An bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte sei der Versicherer nicht gebunden, da es entscheidend auf eine objektive Beurteilung ankomme. Auch die Auswahl des Arztes obliege dem Ermessen des Versicherers.
Dabei könne die Auswahl auch auf einen Arzt fallen, der in einiger Entfernung vom Wohnort des Versicherten praktiziere. Die Anreise müsse dem Versicherten jedoch auch zumutbar sein und auf krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Versicherten müsse Rücksicht genommen werden. Der Versicherte könne die Anreise zum Arzt jedoch nicht schon dann verweigern, wenn sie beschwerlich für ihn sei, sondern nur dann, wenn sie für ihn tatsächlich gesundheitlich unzumutbar sei, was nachgewiesen werden müsse.
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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008.
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Veröffentlicht am
02.07.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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