Sind die Beiträge für die private Krankenversicherung im Rentenalter zu hoch, um diese aus der Rente zu bezahlen, stellt sich die Frage, ob das Grundsicherungsamt/Sozialamt die Beiträge bezahlen muss.

Oma mit Portemonnaie

Hiezu hat das Landessozialgericht Berlin Brandenburg im Falle einer Sozialhilfebezieherin entschieden:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015 – L 23 SO 268/12 –, Rn. 33: Die Leistungen der Krankenversicherung im Basistarif entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung, die Beziehern von Leistungen der Sozialhilfe zumutbar sind. Der Klägerin als Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII war es daher - trotz ihrer schweren Erkrankung - auch zumutbar, in den Basistarif zu wechseln, denn sie hatte darüber Anspruch auf die notwendige Versorgung bei Krankheit- und Pflegebedürftigkeit.

Das Gericht hat damit gesagt: Nein, das Sozialamt muss die hohen Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht bezahlen, die Betroffene kann in den Basistarif wechseln.

Diese Entscheidung ist nicht nur für Betroffene von Bedeutung, die schon Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter) beziehen, sondern auch für solche, deren Einkommen (nur) nicht reicht, um die hohen Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu bezahlen. In diesem Fall kann man bei der privaten Krankenversicherung beantragen, in den Basistarif zu wechseln. Die private Krankenversicherung muss den Wechsel dann durchführen. Bevor man dies tut, sollte man allerdings von einem Versicherungsmakler prüfen lassen, ob nicht die Möglichkeit besteht, nach § 205 Versicherungsvertragsgesetz in einen anderen, günstigeren Tarif zu wechseln, mit dessen Beitragshöhe man leben kann. Ist das nicht der Fall, wechselt man in den Basistarif. Ist der 'reguläre' Beitrag im Basistarif immer noch zu hoch (der Beitrag im Basistarif entspricht häufig dem Maximalbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung), kann man beim Sozialamt eine sogenannte Hilfebedürftigkeitsbescheinigung beantragen. Damit bescheinigt das Sozialamt, dass man bei Zahlung des regulären Basistarifs hilfebedürftig wäre, also das vorhandene Geld/Einkommen dann zum Leben nicht reicht und man Sozialhilfe beziehen müsste. Legt man diese Hilfebedürftigkeitsbescheinigung der privaten Krankenversicherung vor, reduziert sich der Beitrag zum Basistarif auf die Hälfte. Dies ist im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt:

§ 152 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz: Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

Es ist durchaus möglich, dass einigen Sozialamtsmitarbeitern diese gesetzliche Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz und der darin gesetzlich geregelte Anspruch auf Ausstellung einer Hilfebedürftigkeitsbescheinigung nicht bekannt ist. Es ist daher ratsam, den § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz auszudrucken und zum Amt mitzunehmen.

Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass die Versicherung im sog. Basistarif in der Praxis mit Nachteilen verbunden ist. Die Ärzte erhalten für die Behandlung von Basistarifversicherten teilweise weniger Gebühren, als für die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter. Entsprechend schwieriger kann es - je nach Verhalten des Arztes - sein, Termine zu bekommen. Details hierzu finden Sie in diesem Artikel.


Kommentare

G.
13.12.2018, 14:14 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper, Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar, nur haben Sie betroffene Rentner in Praxi bei der Durchsetzung einer solchen Bescheinigung auf Hilfebedürftigkeit i.S. des SGB XII zur Vorlage bei einem Privaten Krankenversicherer begleitet? Nach monatelangem zermürbenden Schriftverkehr mit Offenlegung aller "Einkommens- und Vermögenswerte und weiterer Schikane" gibt es dann eine Bescheinigung, die nur in Verbindung mit dem "Bescheid" Geltung hat, sodass die PKV nicht nur eine Bescheinigung über meine sozialerechtliche Hilfebedürftigkeit hat, sondern auch detailierte Information über meine "bedürftige Lebenssituation". Es ist schlimmer als "nur" einen Antrag auf staatliche Leistungen zu stellen. Das ist für alte Menschen, inzwischen pflegebedürftig nicht nur demütigend, nervenaufreibend und menschenverachtend, sondern kaum noch zu bewältigen. Was ist daran bitte sozial?

G.
13.12.2018, 15:10 Uhr

Sehr geehrter Herr G.,

wer hat denn behauptet, dass die private Krankenversicherung sozial sei? Ich nicht. Dem Gesetzgeber ist es - immerhin - zu verdanken, dass überhaupt ein Basistarif existiert, dessen Beitrag dem Höchstbeitrag der GKV entspricht und sich bei Nachweis der Hilfebedürftigkeit halbiert. Ginge es nach der PKV, wäre dort nicht einmal das, was Sie schildern, möglich. Meines Erachtens sollte die Private Krankenversicherung auf das Angebot von Zusatzversicherungen zu einer soliden gesetzlichen Grund-Krankenversicherung beschränkt werden, siehe z.B. Australien. Eine gewisse Hoffnung besteht, dass das irgendwann einmal Realität wird.

G.
11.01.2019, 21:27 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper, private Krankenkassen sind nicht sozial, das hat auch keiner behauptet, Sozialamtsmitarbeiter sollten Bürgern Hilfestellung geben oder ist das SGB als "Sicher Gegen Bedürftige" zu verstehen? Es geht hier um die "Bescheinigung über Hilfebedürftigkeit i.S. des SGB II oder SGB XII. Ihren Ausführungen zufolge besteht u.a. für Renter/Beitragszahler, "denen der 'reguläre' Beitrag im Basistarif (immerhin 730€ pro Person und Monat 2019) immer noch zu hoch ist, beim Sozialamt eine sogenannte Hilfebedürftigkeitsbescheinigung beantragt werden, gem. § 152 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz: "Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Damit bescheinigt das Sozialamt, dass man bei Zahlung des regulären Basistarifs hilfebedürftig wäre, also das vorhandene Geld/Einkommen dann zum Leben nicht reicht und man Sozialhilfe beziehen müsste. Legt man diese Hilfebedürftigkeitsbescheinigung der privaten Krankenversicherung vor, reduziert sich der Beitrag zum Basistarif auf die Hälfte (derzeit immerhin noch 365€/pro Person). Die Frage ist, haben Sie jemals einen Mandanten bei der "Beantragung einer derartigen Bescheinigung beim Sozialamt" begleitet? Wenn nicht rate ich Ihnen dringend dazu. Für alte Menschen bedeutet das möglicherweise über Jahrzehnte jedes Halbjahr sich "nackig machen", jedes Jahr einen Antrag nebst Unterlagen, Anlagen, Nachweise und Nachfragen zu überstehen, nachdem zuvor schriftlich bestätigt werden muss, dass selbst wenn ihm Leistungen nach dem SGB XII zustünden, er diese nicht in Anspruch nehmen wird (also keine Belastung für den Steuerzahler). Nach Prüfung über Wochen ergeht dann vielleicht eine derartige Bescheinigung. Ist das für Rentner mit zunehmenden Alter auf Dauer machbar, zumutbar und menschenwürdig, geschweige denn sozial?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.01.2019, 08:56 Uhr

Sehr geehrter Herr G.,

Ihre Frage kann ich gleich beantworten: Nein, ich habe noch keinen Rentner zum Sozial-, bzw. Grundsicherungsamt zur Beantragung einer Hilfebedürftigkeitsbescheinigung begleitet. Bislang hat mich allerdings auch noch niemand danach gefragt - vermutlich, weil die Begleitung eines Anwalts zum Behördentermin für die Beantragung einer Bescheinigung selbstverständlich mit Kosten verbunden ist, die eben gerade diese Rentner scheuen. Ich beschränke mich daher darauf, hier (kostenlos) zumindest Hinweise zu geben. Was den Umgang der Bezirksämter mit diesen Bescheinigungen angeht, so kann ich nur sagen: Ihr Wort in der Behörden Ohr! Ergebnis der gesetzlichen Regelung sollte eigentlich sein, dass die Bescheinigung nach Sichtung der Einkommensunterlagen und Kontoauszüge (das ist wohl das Minimum) kurzfristig erstellt wird. Da es bei dieser Hilfebedürftigkeitsbescheinigung schon nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 VVG nicht um eine laufende Sozialleistungsbewilligung geht, sondern um eine Prognose ("würde...Hilfebedürftigkeit entstehen"), bedarf es schon nach dem Ziel des Gesetzes keiner vollständigen Anspruchsprüfung. Es genügt eine kursorische Prüfung, ob nach den glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der Höhe der aktuellen Versicherungsbeiträge die Voraussetzungen für den Grundsicherungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zu einer Detailprüfung kommt es letztlich gar nicht. Wäre ein solcher Anspruch wahrscheinlich gegeben, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Hilfebedürftigkeitsbescheinigung auszustellen und reduziert diese sofort Beitragslast. Leider machen die Behörden in der Praxis häufig "einen riesen Bohei" um diese Bescheinigung und prüfen, als handele es sich um einen regulären Leistungsantrag. Das ist rechtlich nicht nötig, ärgerlich für die Behördenmitarbeiter, die letztlich nur "für das Papier" vollumfänglich prüfen müssen und erniedrigend für die Betroffenen. Man kann sich in solchen Fällen leider nur bei der Behördenleitung beschweren und darauf drängen, fachliche Weisung zu erteilen, nur eine reduzierte Anspruchsprüfung durchzuführen, bzw. ein vereinfachtes Formular dazu einzuführen. Sie können sich da ja mal engagieren! MfG, RA Köper

W.
20.04.2021, 17:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, folgendes Problem mit der gesetzlichen Krankenkasse IKK. Ich bin ab 01.03.2021 Altersrentner, vorher bezog ich mit meiner Ehefrau ALG 2. Dies fällt nun für mich weg, da ich ca 700 EUR Rente beziehe, davon die Hälfte etwa aus Österreich. Meine Ehefrau erhält nun weiter ALG 2 als Aufstockung zur Mindestsicherung von uns beiden. Nun bekomme ich eine Rechnung über eine freiwillige Versicherung bei der IKK über ca. 180 EUR monatlich. Die kann ich natürlich mit unserer Mindestsicherung nicht zahlen. Wer wäre für mich zuständig? Ich beziehe derzeit keine Sozialhilfe, würde aber dadurch, wenn ich diesen Beitrag zahlen muss - in die Sozialhilfe rutschen.

  1. Gibt es die Möglichkeit mich mit 700 EUR Einkommen, bei meiner Frau kostenlos mitzuversichert.
  2. Wäre es möglich, wenn dich diese KV-Beiträge zahle, dass durch meine Einkommensminderung, meine Ehefrau dann mehr ALG 2 erhält.

Wie kann ich das Problem lösen? Vielen Dank schon im voraus für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen W.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.04.2021, 16:07 Uhr

Sehr geehrter Herr W., herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Ich würde Ihnen empfehlen, bei Ihrem örtlich zuständigen Träger der "Grundsicherung im Alter" (Sozialamt) einen Leistungsantrag zu stellen. Die Antragsformulare finden sich häufig online im Internet. Nach § 32 Abs. 1 SGB XII sind angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V versichert sind (ich nehme an, dies ist bei Ihnen der Fall und dass Sie die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen - erkundigen Sie sich ggf. bei Ihrer Krankenversicherung) gilt der monatliche freiwillige Beitrag als angemessen. Füllen Sie alle Formulare aus und übersenden Sie dem Grundsicherungsamt den Beitragsbescheid (Achtung: Mit Behörden wie Grundsicherungsamt und Jobcenter grundsätzlich nur per (Einwurf-)Einschreiben korrespondieren).

Tipp am Rande für andere Betroffene: Wer noch nicht das Rentenalter erreicht hat, kann, wenn das Geld gerade so zum Leben, aber nicht für den Beitrag zur Krankenversicherung reicht, beim Jobcenter einen "Antrag auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gem. § 26 SGB II" stellen. Danach wird für Personen, die "allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden", ein "Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden."

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

A. und W.
16.09.2023, 17:44 Uhr

Meine Schwiegermutter kam ins Pflegeheim. Das Geld reichte nicht für die Heimkosten, Taschengeld und PKV-Beitrag. Sie war zuvor im Standardtarif der VKB. Die Heimkosten 2019-2021 haben wir als Angehörige bezahlt. Sie bekam einen Bescheid des Bezirks Oberbayern über Übernahme der Kosten im Basistarif (Beitragsreduzierung auf Null, Direktzahlung des Zuschusses nach § 32a SGB II). Die Mutter ist verstorben. Nunmehr klagt der Bezirk gegen uns als Kinder (Rentner) auf Regress des Basistarifzuschusses (über 11.000 EURO). Der Bezirk rechnet so: Vorabzahlung nach § 32 SGB XII (Dies ist unrichtig, da SGB II und Bezug von Bürgergeld). Es handelt sich um Vorab-Berücksichtigung der PKV und nicht Vorwegabzug!. Damit würden sich die Heimkosten erhöhen. Diese könnten im Rahmen des Elterunterhaltes eingefordert werden....

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.09.2023, 14:44 Uhr

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Je nachdem, welchen Rechtsweg der Bezirk beschritten hat, um die Leistungen zurückzufordern (öffentlich-rechtlicher Rückforderungsbescheid mit Widerspruchs- und anschließender Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht oder zivilrechtliche Zahlungsaufforderung mit anschließender Klageerhebung des Bezirks vor dem Landgericht) würde ich Ihnen empfehlen, sich am Ort des für Sie jeweils örtlich zuständigen Gerichts an Kollegen für (im ersteren Fall) Sozialrecht oder (im letzteren Fall) Familienrecht zu wenden. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

A. und W.
09.10.2023, 17:20 Uhr

Zu Ihrer Antwort vom 18.9. 14:44 h: Wir haben uns an zwei RA Familienrecht und Sozialrecht gewendet. Der Bezirk hat zwei Verfahren parallel betrieben! Der Widerspruch ging über die Hauptabteilung an die juristische Stelle und an die Regierung. Die Antwort kam jetzt nach 2 1/2 h Jahren. Die Servicestelle hat parallel Klage beim Familiengericht erhoben. Ergebnis Widerspruch: Der Widerspruch sei zulässig aber gegenstandslos, da die leistungsberechtigte Person mittlerweile verstorben sei. Die Sonderrechtsnachfolge des Erben scheide bei Sozialhilfeleistungen aus. Außerdem hätten Heimkosten ohnehin nur dem Heim zugestanden (Heimkosten sind voll vom Sohn bezahlt worden). Das Familiengericht hat parallel entschieden, dass die Verstorbene den Basistarif vorrangig hätte selber bezahlen müssen, dadurch würden sich die "Heimkosten" rückwirkend entsprechend erhöhen. Der Sohn müßte diese Differenz rückwirkend als sonstige Kosten (Elternunterhalt) für die letzten Jahre übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG wiederum hat entschieden (Vorbescheid), dass es sich nicht um Heimkosten, sondern ausschließlich um Kosten für den Basistarif handle, gleichzeitig aber nicht das Versicherungsrecht dazu maßgeblich sei? Nachdem die Versicherte den Vertrag nicht selbständig abgeschlossen habe (Demenz/ Heimunterbringung ), sei sie dort nie versichert gewesen. Die Beschwerde soll zurückgenommen werden, da chancenlos. Anmerkung: Die Tarifumstellung erfolgte durch den Bezirk mit Billigung des Sohnes (Betreuungsvollmacht). Regulärer Vertrag zugunsten Dritter! Man kommt also weder auf der OLG Schiene noch auf der SG Schiene weiter.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.10.2023, 11:56 Uhr

Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich bedaure, dass Sie hier auch mithilfe der befassten Kollegen bislang keinen gerichtlichen Erfolg erzielen konnten. Ihre schmerzhafte Erfahrung bestätigt für alle anderen betroffenen Leser nur, dass man sich so früh wie möglich mit der Frage des Elternunterhalts befassen sollte, sobald sich Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Auch bei rechtzeitiger Beratung lässt sich aber auch nicht in allen Fällen, vor allem im Falle einer privilegierten Einkommenssituation, eine Heranziehung vermeiden. Ich wünsche Ihnen trotz Ihres rechtlichen Ungemachs persönlich alles Gute. Mit freundlichen Grüßen RA Köper


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

03.09.2018

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Bildnachweis

© Fotolia.com/Alexander Raths

Downloads