Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Krebserkrankungen auch Behandlungsmethoden mit Versuchscharakter unter bestimmten Voraussetzungen als „medizinisch notwendig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung angesehen werden können

Im Versicherungsvertrag können alternative Heilmethoden als Behandlung ausgeschlossen sein. Dies ist deshalb so geregelt, da der Erfolgseintritt bei diesen Methoden, die sich oft noch im Versuchsstadium befinden, oft nicht nachgewiesen werden kann. Der Versicherer will in diesem Fall nicht unnötig viel Geld in eine Behandlung stecken, ohne konkret davon ausgehen zu können, dass diese tatsächlich anschlägt. Jedoch entschied nun der Bundesgerichtshof, dass auch solche Behandlungsmethoden von der Versicherung umfasst sind, die sich zwar noch in der Entwicklung befinden, jedoch einen gewissen Grad an Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen. In diesem Fall handelt es sich, ebenso wie die anderen Heilmethoden, um eine „medizinisch notwendige Heilmethode“ im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Versicherungsnehmer ist ein an Prostatakrebs erkrankter Mann. In seinem Fall hatten die etablierten Heilmethoden nicht angeschlagen, sodass er sich einer alternativen Behandlung unterziehen wollte. Seine private Versicherung wies die Kostenübernahme für diese Behandlung jedoch mit der Begründung, dass zum Antragszeitpunkt nicht von einem Heilerfolg ausgegangen werden könnte, ab. Daraufhin erhob er Klage vor dem Landgericht Bremen mit der er die Versicherung zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichten wollte.

Mit seiner Klage hatte der Mann zunächst weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Bremen Erfolg. Beide Instanzen verwiesen darauf, dass es für die Wirksamkeit dieser alternativen Behandlungsmethode keinerlei wissenschaftliche Belege gebe. Der Kläger war aber immer noch davon überzeugt, Recht zu haben und wollte dieses in der Revision vor dem BGH auch bekommen.

Der BGH führte in seinem Beschluss entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aus, dass der Begriff „medizinisch notwendiger Eingriff“ bei lebensbedrohenden Krankheiten wie Krebs auch solche Heilmethoden umfasst, die zumindest Aussicht auf Heilung oder Linderung der Schmerzen haben. Es reiche aus, wenn die Behandlung mit „nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt.“ Und gerade diesen Punkt hätte das OLG Bremen bei der Betrachtung der vom Kläger eingeforderten Methode (Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen) nicht ausreichend beachtet. Denn in einem solchen Fall hat die Versicherung eine Einstandspflicht. Der BGH verwies den Fall an das OLG Bremen zurück – die Richter müssen den Fall nun erneut betrachten und unter Rücksichtnahme der Ansicht des BGH neu beurteilen.

Foto: © istockphoto.com/TBE

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Veröffentlicht am

14.02.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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