Das Landgericht Dortmund hat in einer aktuellen Entscheidung dargetan, dass der Rücktritt einer Krankenversicherung wegen falscher Gesundheitsangaben ausgeschlossen sein kann, wenn für den Versicherten nicht erkennbar war, dass die Gesundheitsfragen vom Versicherer stammten und nicht vom Makler (Maklerformulare).

Die Parteien stritten um die Frage, ob der zwischen ihnen geschlossene private Krankenversicherungsvertrag fortbesteht oder durch Rücktritt des Versicherers wirksam beendet worden war. Der Kläger schloss den Vertrag unter Mitwirkung eines Versicherungsmaklers. Dieser stellte unter Verwendung eines eigenen Formulars einige Gesundheitsfragen, die der Kläger teils nicht der Wahrheit entsprechend beantwortete. So gab er Behandlungen wegen Bronchitis, Sinusitis, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen und Borreliose nicht an. Als die beklagte Versicherung nach Kenntniserlangung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag erklärte, klagte der Kläger vor dem Landgericht Dortmund auf Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherung.

Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der Vertrag nicht beendet sei. Nach Auffassung des Gerichts komme es darauf an, durch wen und in welcher Form die Gesundheitsfragen gestellt werden. Die Annahme von Gesundheitsfragen des Versicherers komme bei Stellung der Frage durch einen Versicherungsmakler nur dann in Betracht, wenn sich der Versicherer die Fragen des Maklers zu Eigen mache. Hierzu reiche es jedoch nicht aus, dass die Fragen inhaltlich auf den Versicherer zurückgingen. Verwendet der Versicherungsmakler für Antragsfragen ein eigenes Formular, sei es erforderlich, dass das Zurückgehen der Fragen auf den Versicherer auch für den Versicherungsnehmer deutlich erkennbar sei. Nur dann sei für den Versicherungsnehmer klar, dass es sich nicht um Fragen seines Maklers handelte, sondern dass diese Fragen Relevanz für seinen Versicherer haben. Die hier maßgeblichen Fragen zum Gesundheitszustand seien nicht als Fragen des Versicherers gekennzeichnet gewesen. Daher liege letztlich kein Rücktrittsgrund vor.

Weiter enthält das Urteil wichtige Ausführungen zu den Anforderungen an eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Anzeigepflichtverletzung.

Kommentar: Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern, und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass für den Versicherungsnehmer erkennbar sein muss, wem gegenüber er Angaben macht und welche Folgen Falschangaben haben können.

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Veröffentlicht am

12.06.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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