Bundesgerichtshof hat in einer ganz Entscheidung den gesetzlichen Kündigungsschutz eingeschränkt und einer privaten Krankenversicherung das Recht zugesprochen, den Vertrag mit dem Versicherten im Falle eines Betruges zu kündigen.
Der Versicherte unterhielt eine private Krankheitskosten- und Pflegepflichtversicherung als Restkostenversicherung zu seinem Beihilfeanspruch. Eine private Krankenversicherung bestand darüber hinaus bereits seit dem 1. Januar 1984. In der Zeit zwischen 2007 und 2009 reichte der Versicherte in einer Vielzahl von Fällen fingierte Rechnungen ein, so dass der Versicherung insgesamt ein Schaden von 3.813,21 Euro entstand. Daraufhin machte die Versicherung die Rückzahlung der überzahlten Beträge geltend und kündigte dem Versicherten außerordentlich.
Insbesondere gegen die Kündigung wandte sich der Versicherte. Letztinstanzlich verlor er jedoch vor dem Bundesgerichtshof. Die außerordentliche Kündigung sei rechtmäßig, urteilten die Bundesrichter. Dabei ging es vorrangig um die Frage, ob § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz einer solchen Kündigung entgegenstehe. Danach kann eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer ausgeschlossen sein. Dies gelte nach Auslegung der entsprechenden Vorschrift aber nicht für schwere Vertragsverletzungen wie etwa Leistungserschleichungen.
Dem Gesetzgeber wäre es bei der Schaffung von § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz in erster Linie darum gegangen, den Versicherungsnehmer vor den Folgen des Verlustes des Versicherungsschutzes durch eine Kündigung wegen Verzugs mit der Prämienzahlung zu schützen und ihm seine Altersrückstellungen zu erhalten. Demgegenüber ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht, dass dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht versagt werden sollte, sofern es um andere schwerwiegende Vertragsverletzungen außerhalb des Prämienverzugs gehe, insbesondere um Fälle der Leistungserschleichung oder sonstiger gegenüber dem Versicherer bzw. seinen Mitarbeitern verübter Straftaten.
Zudem stehe der Versicherte nicht ohne Versicherungsschutz da, da ihn andere privaten Krankenversicherungen zum Basistarif versichern müssten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011.
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Veröffentlicht am
16.01.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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