Das Landgericht Ulm hat entschieden, dass ein Versicherungsverhältnis auch dann in Gänze kündbar ist, wenn sich lediglich ein einzelner Tarif hinsichtlich des Beitrags erhöht.
Im zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass dem Versicherten für den Fall ein Kündigungsrecht eingeräumt war, dass es zu einer Beitragserhöhung kommt. Nach Auffassung der privaten Krankenversicherung bezog sich dieses Kündigungsrecht jedoch nur auf den betreffenden Tarif, hier eine Krankentagegeldversicherung. Als es bei dieser zu einer Erhöhung kam, machte der Versicherte von seinem Kündigungsrecht gebrauch und begehrte die Kündigung des gesamten Versicherungsverhältnisses. Dieses lehnte die Krankenversicherung ab. Er könne lediglich seine Krankentagegeldversicherung kündigen.
Das Landgericht Ulm hat jedoch entschieden, dass dem Versicherten ein Kündigungsrecht des gesamten privaten Krankenversicherungsvertrages zusteht. Ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sei der Begriff Versicherungsverhältnis so zu verstehen, dass nicht nur der einzelne Tarif im Rahmen einer Beitragserhöhung kündbar sei, sondern das gesamte Krankenversicherungsverhältnis.
Dem Kläger stand daher das Kündigungsrecht zu, die Kosten waren von der privaten Krankenversicherung zu tragen.
Landgericht Ulm, Urteil vom 12.12.2001.
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Veröffentlicht am
12.07.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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