Das Sozialgericht Dresden hat entschieden (Beschluss vom 18.09.2009, Az.: S 29 AS 4051/09 ER), dass eine private Krankenversicherung die Versicherung nicht "ruhend stellen", d.h. Leistungen verweigern kann, weil der Hartz 4- oder Sozialhilfeträger nur einen geringen Zuschuss zahlen will und deshalb Beitragsrückstände auflaufen.
Ein 51 Jahre alter Arbeitslosengeld 2- Empfänger hatte beim Sozialgericht einen Eilantrag gestellt, weil seine private Krankenversicherung ihm gegenüber Beitragsrückstände anmahnte und er befürchtete, die Versicherung würde bei weiteren Rückständen seine Versicherung "ruhend stellen", d.h. ihm nur noch ein Notversicherungsschutz für Akuterkrankungen gewähren. Die vermeintlichen Beitragsrückstände waren aufgelaufen, weil der Sozialleistungsträger Beitragszuschüsse nur in Höhe der für gesetzlich Krankenversicherte vorgesehen Beiträge leisten wollte.
Das Gericht stellte klar, dass die private Krankenversicherung nicht berechtigt ist, die Versicherung ruhend zu stellen, solange der Antragsteller Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe bezieht. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen hätten sich in diesen Fällen mit den Beträgen zu begnügen, die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wären.
Sollte die private Krankenversicherung (rechtswidrig) das Ruhen der Versicherung feststellen und Leistungen oder die Erstattung von Rechnungen verweigern, könne gegen die private Krankenversicherung ein Eilverfahren eingeleitet werden.
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Veröffentlicht am
26.10.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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