Mit fortschreitendem Alter und Pflegebedürftigkeit oder auch fortschreitender Demenz kann das eigenständige Führen eines Elektrorollstuhls unmöglich werden. Muss dann der Angehörige den Rollstuhl führen, kann eine elektrische Schiebehilfe (auch Bremshilfe) sinnvoll sein.

Rechtsanwalt Köper konnte vor Kurzem für seinen Vater eine solche Schiebe- und Bremshilfe erwirken. Wir schrieben dazu:

"Mein Vater ist bekanntlich nach mehreren Schlaganfällen halbseitig gelähmt und wegen einer daneben bestehenden demenziellen Erkrankung kognitiv beeinträchtigt. Es besteht Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III. Mein Vater verfügt bislang über einen Elektro-Rollstuhl der Firma Meyra, für den Sie in 2008 Leistungen bewilligten.

Diesen Elektro-Rollstuhl kann mein Vater leider mittlerweile nicht mehr nutzen, da seine demenzielle Erkrankung stark progedient verläuft und er mental und sensorisch nicht mehr in der Lage ist, den Elektrorollstuhl per Joystick zu führen. Er ist daher darauf angewiesen, dass meine Mutter ihn im nicht elektrisch angetriebenen, herkömmlichen Rollstuhl schiebt. Meiner Mutter wiederum ist es wegen ihres Alters und des Körpergewichtes meines Vaters nicht möglich, ihn über längere Strecken ohne Hilfe im Rollstuhl zu schieben, insbesondere nicht über Steigungen oder Bordsteinkanten, oder den Rollstuhl bei Gefälle abzubremsen.

Namens und kraft Vollmacht meines Vaters stelle ich daher hiermit einen Antrag auf Hilfsmittelleistungen für eine Schiebe- und Bremshilfe (Viamobil V 25 zu 4.159,88 €) gemäß dem beigefügten Kostenvoranschlag vom 07.03.2013 (Anl.1) .Eine Bestätigung der Beihilfefähigkeit liegt vor und füge ich diesem Schreiben ebenfalls bei (Anl. 2)."

Die Schiebe- und Bremshilfe ist mittlerweile erfolgreich im Einsatz. Sollten Sie in Ihrer Angelegenheit rechtliche Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne.


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Veröffentlicht am

03.06.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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