Das Landgericht Münster hat entschieden, dass einem Versicherten bei unwirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer Schadensersatzansprüche zustehen. Diese umfassen insbesondere die Übernahme derjenigen Kosten, die durch den vorsorglichen Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages bei einem anderen Versicherer entstanden sind.

Die Klägerin hatte bei ihrem Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankentagegeldversicherung und eine Pflegepflichtversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung für sich und eine Krankheitskostenversicherung und eine Pflegeversicherung für ihre 3 Kinder abgeschlossen.

Nachdem sie aufgrund eines bald danach auftretenden Erschöpfungssyndroms die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Leistung und kündigte die Versicherung unter den Hinweis, die Versicherte habe falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht. Hiergegen ging die Versicherte vor und gewann letztlich vor dem Landgericht Münster, das feststellte, dass das Versicherungsverhältnis unverändert fortbesteht und insbesondere durch den Rücktritt und die Anfechtung der Beklagten nicht beendet wurde.

Da sich die Klägerin jedoch zwischenzeitlich vorsorglich neu versichert hatte und ihr insoweit Kosten in Höhe von 8.883,72 Euro entstanden waren, forderte sie diesen Betrag von ihrer alten Versicherung im Rahmen eines Schadensersatzanspruches. Diesen Anspruch hat das Landgericht Münster bejaht. Zu den Pflichten aus einem bestehenden Krankenversicherungsvertrag gehöre auch die Leistungstreuepflicht, d.h. die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Gegen diese Nebenpflicht verstoße, wer einen unbegründeten Rücktritt vom Vertrag ausspricht, weil er damit den Bestand des Vertragsverhältnisses in Frage stelle und dem Vertragspartner u.a. dessen Leistungsrecht streitig mache.

Landgericht Münster, Urteil vom 20.12.2010.


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Veröffentlicht am

21.02.2012

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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