Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass der Anspruch auf Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung nicht mit Eintritt in die Freistellungsphase der Alterszeit erlischt, sondern vielmehr fortbesteht.

Die Parteien des Verfahrens streiten darum, ob der Versicherte die erbrachten Leistungen des Versicherers zurückzugewähren hat, da er sich bereits in der Freistellungsphase der Alterszeit befunden hatte.

Eine solche Pflicht zur Rückzahlung hat das Landgericht im vorliegenden Fall jedoch abgelehnt. Zwar sei die Krankentagegeldversicherung auf die Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers zugeschnitten, dies hieße aber gerade, dass sie mit dem Ende der Erwerbstätigkeit, also im Regelfall mit dem Eintritt in den Ruhestand, ende. Dies sei jedoch im Streitfall gerade nicht so. Es sei gerade keine Regelung dahingehend getroffen, dass die Krankentagegeldversicherung endet, sobald die tatsächliche Arbeit eingestellt wird.

Darüber hinaus hat das Gericht auf den Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung abgestellt. Diese seien der Schutz des Versicherungsnehmers gegen Verdienstausfall in Folge krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Zweckbestimmung des Krankentagegeldes daher liege in erster Linie darin, die dem Versicherungsnehmer durch den Ausfall seiner Arbeitskraft entstandenen Verdiensteinbußen auszugleichen. Allerdings werde die Höhe der Leistungen zwar an den entgangenen Verdienst angelehnt, ist aber nicht an diesen gekoppelt, so dass gerade nicht im Umkehrschluss gelten kann, dass die Krankentagegeldversicherung nur dann eintrittspflichtig ist, soweit ein tatsächlicher Verdienstausfall vorliegt.

Man kann insoweit daraus schlussfolgern, dass nicht der im Krankheitsfalle entstehende konkrete Verdienstausfallbedarf, sondern der abstrakte Bedarf von der Versicherung abgedeckt wird.

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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.07.2011.


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Veröffentlicht am

30.05.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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