Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen auf die Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen deutlich hinweisen muss. Geschieht dies nur im Fließtext und nicht in der gebotenen Weise, kann ein Versicherungsvertrag auch bei unvollständigen Angaben über den Gesundheitszustand fortbestehen.
Die Klägerin hatte bei ihrer privaten Krankenversicherung einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Nachdem sie kurz darauf wegen psychischer Probleme stationär in eine Klinik aufgenommen werden musste, verweigerte die Krankenversicherung die Zahlung, da die Klägerin verschwiegen habe, bereits vorher an dieser Erkrankung gelitten zu haben. Zudem focht sie den Versicherungsvertrag an und erklärte hilfsweise die Kündigung.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin vor dem Landgericht Dortmund und erhielt aus mehrerlei Erwägungen Recht. Insbesondere hat das Gericht darauf verwiesen, dass schon die Belehrung über die Rechtsfolge von Anzeigepflichtverletzungen bei Abschluss des Vertrages nicht den notwendigen Mindeststandards genügt habe.
Die beklagte Krankenversicherung, so das Gericht, habe keinen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in das Antragsformular aufgenommen. Diese Hinweise und Schlusserklärungen des Versicherers hätten neben dem Hinweis über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung eine Vielzahl weiterer Informationen enthalten, denen gegenüber der Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nicht deutlich hervorgehoben sei.
Wie das Gericht ausführt, könne der insoweit erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung die vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion nur erfüllen, wenn sich der Hinweis von weiteren Textteilen, zwischen die er eingefügt worden sei, so deutlich abhebe, dass er von einem durchschnittlich sorgfältigen Antragsteller nicht überlesen werde. Diesen Voraussetzungen werde der hier verwandte Hinweis nicht gerecht. Er sei vielmehr offenbar bewusst in gleicher Schriftgröße, in gleicher Schriftart und ohne jede andere Art der Hervorhebung in zahlreiche weitere Hinweise eingebettet worden, um ihn zu verschleiern.
Schon dieser formelle Mangel lasse es daher nicht zu, dass das Versicherungsunternehmen ein ihr gegebenenfalls zustehendes Rücktrittsrecht ausüben könne.
Die Klage hatte folglich Erfolg.
Kommentar: Es ist nicht selten, dass Versicherungsunternehmen ihren Hinweispflichten nicht im notwendigen Maße nachkommen. Selbst wenn sie sich also auf derartige Klauseln berufen, können diese unwirksam sein. Dies wurde mittlerweile von den Gerichten schon in einigen Entscheidungen deutlich gemacht. Kontaktieren Sie mich daher in Ihrem Fall gerne.
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Veröffentlicht am
04.02.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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