Das Amtsgericht München hat in einer aktuellen und beachtenswerten Entscheidung dargelegt, dass die Angabe einer Preisgrenze in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, wonach nur Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel in angemessener Ausführung erstattungsfähig sind, unwirksam ist. Dem Versicherten steht insoweit ein voller Ersatzanspruch unter Berücksichtigung des vertraglichen Selbstbehalts zu.

Der Kläger hatte eine private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen enthielten dabei eine Klausel, wonach Kosten für Hörhilfen in angemessener Ausführung erstattungsfähig seien. Da beim Kläger eine beidseitige Schwerhörigkeit vorliegt, kaufte er nach entsprechender Verordnung durch seinen Facharzt zwei Hörgeräte zum Gesamtpreis von 4.105 Euro. Die Krankenkasse, von der er Erstattung begehrte, zahlte daraufhin jedoch lediglich einen Betrag von 2.124 Euro und teilte dem Kläger im Übrigen mit, dass die vertragliche Klausel eine höhere Erstattung nicht zulasse. Es handele sich bei den von ihm ausgewählten Modellen um Luxusmodelle, die nicht angemessen seien. Zudem hätte er sich vorher erkundigen können, welcher Betrag konkret erstattet werden könne, sodass für ihn sodann überhaupt gar kein Schaden entstanden wäre. Er müsse den überschießenden Teil daher selbst tragen.

Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers vor dem Amtsgericht München. Dies gab seiner Klage umfassend statt.

Das Gericht hielt die genannte Klausel für unwirksam. Die Bestimmung benachteilige den Kläger unangemessen, da sie nicht klar und verständlich sei. Sie verstoße insoweit gegen das Transparenzgebot. Eine Klausel müsse die Rechte und Pflichten von Versicherten schließlich klar und bestimmt umschreiben. Diesem Maßstab genüge die Klausel nicht, da unterschiedliche Interpretationen möglich seien. Was genau angemessen sei, könne schlicht im monetären Sinne verstanden werden, es könne aber genauso gut darauf abgestellt werden, was im konkreten Krankheitsfall angemessen ist. So zählt das Gericht zur Begründung seiner Auffassung vielfältige Interpretationsmöglichkeiten auf.

Jedenfalls sei es dem Kläger nicht zuzumuten, erst eine Marktanalyse über Preise von Hörgeräten vorzunehmen. Demgegenüber könne sich der Versicherte aber auch nicht auf die Marktanalysen der Versicherung verlassen, da diese ggf. für ihn nachteilig sein könnten. Insoweit helfe auch nicht der Einwand der Versicherung, der Kläger hätte sich erkundigen sollen.

Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit habe der Kläger einen Ersatzanspruch für den vollen Betrag abzüglich eines vertraglich fixierten und nicht unwirksamen Selbstbehalts von 10 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Versicherung zu tragen.

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Veröffentlicht am

02.09.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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