Das Bayerische Landessozialgericht hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil über eine posstraumatische Belasstungsstörung eines Physiotherapeuten aufgrund eines im Rahmen der Ausbildung erlittenen Unfalls während einer Basketball-Übung zu entscheiden.
Der Kläger war Physiotherapeut in Ausbildung. Am 02.02.2006 stand eine praktische Prüfung zum Thema "Aufwärmung für den Korbleger im Basketball" in einer Turnhalle an. Danach wurde eine Einführung in die Wurftechniken beim Basketball gegeben. Beim anschließenden Basketballspiel wurde der Kläger von einer Spielerin der Gegenmannschaft gegen die Seitenwand der Turnhalle gestoßen, an der er mit der rechten Kopfseite aufschlug und anschließend stürzte. Dabei erlitt er eine Commotio cerebri, HWS-Distorsion und Ellenbogengelenksprellung rechts.
Diese wurden entsprechend behandelt. In der Folge litt der Kläger sodann jedoch insbesondere unter chronischen Kopfschmerzen. Er beantragte daher, die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eines chronisches Kopfschmerzsyndrom aufgrund des Unfalls am 02.02.2006. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass als Folge dieser posttraumatischen Belastungsstörung eine depressive Episode eingetreten ist. Schließlich möge festgestellt werden, dass aufgrund dieser Beeinträchtigung für die Zukunft Verletztengeld und Verletztenrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sei.
Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Dabei ist zu unterstreichen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizielle Wirkung handelt.
Nach Auffassung des Gericht seien psychische Gesundheitsstörungen des Klägers nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 02.02.2006. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und gegebenenfalls die Entschädigung durch Zahlung einer Verletztenrente setze voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, d.h. eines Arbeitsunfalles, sei. Der Arbeitsunfall müsse demgemäß wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon sei auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige sei, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen habe. Davon sei hier nach Einholung der der Sachverständigengutachten auszugehen.
Insbesondere fehle es an einem "belastenden außergewöhnlichen Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde". Dies sei jedoch notwendig, um eine posstraumatische Belastungsstörung anzuerkennen.
Kommentar: Die Entscheidung ist aufgrund der vorliegenden Gutachten richtig. Klarzustellen ist jedoch, dass in Fällen dieser Art durchaus posstraumatische Belastungsstörungen anzuerkennen sein können. Dies hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Kontaktieren Sie mich daher gerne, um Ihren Fall entsprechend prüfen zu können.
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Veröffentlicht am
13.12.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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