Das sächsische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass nach Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags die sog. Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht greift. Der Versicherte hat jedoch einen Anspruch nach dem Versicherungsvertragsgesetz, dass ein anderer privater Versicherer ihn zum Basistarif versichert.
Der Antragsteller begehrte nach wirksam erfolgter Anfechtung seines privaten Krankenversicherungsvertrages die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5. Danach ist eine Versicherungspflicht für diejenigen Personen gegeben, die keinen ausschließenden anderweitigen Versicherungsschutz genießen. Ziel dieser Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, dass keine Versicherungslücken mehr bestehen und für alle tatsächlich ein zumindest grundlegender Versicherungsschutz besteht.
Eine solche Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung greift jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht im Falle der Anfechtung eines privaten Versicherungsvertrages. Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages könne nach dem Willen des Gestzgebers nicht zur Folge haben, dass der Versicherte nachträglich als unversichert gelte und so der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wird. Letzterer würde über den Zeitpunkt der Anfechtung hinaus fortwirken, was der Regelung des § 12 Absatz 1b Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz in Verbindung mit § 193 Absatz 5 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz zuwiderlaufen würde.
Dennoch ist der Versicherte nach der Anfechtung nicht ohne Versicherungsschutz. Er kann sich an jedes andere private Krankenversicherungsunternehmen wenden, da dieses nach § 193 Absatz 5 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz zum Abschluss einer Versicherung im Basistarif verpflichtet ist. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragshöhe beträgt im Basistarif derzeit 592,88 € zur Krankenversicherung (entspricht dem Höchstbeitrag der GKV) und 27,62 € zur ebenfalls obligatorischen Pflegeversicherung.
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Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.06.2012.
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Veröffentlicht am
18.07.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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