Im Bereich der privaten Krankenversicherung kann der Versicherer bei grob fahrlässiger Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular grundsätzlich vom Vertrag "zurücktreten". In bestimmten Fällen ist dieses Recht jedoch ausgeschlossen.
Nach § 19 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz ist das Rücktrittsrecht etwa ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag "auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte".
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2011 ist ein solcher hypothetischer Vertragsabschluss etwa anzunehmen, wenn der Versicherer gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, eine Versicherung im sog. "Basistarif" abzuschließen. Eine Versicherung im Basistarif darf die Versicherung nämlich nur in ganz bestimmten, vom Gesetz genannten Fällen ablehnen.
Unter Umständen kann auf diese Weise ein von der Versicherung gleichwohl erklärter Rücktritt erfolgreich angegriffen werden.
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Veröffentlicht am
15.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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