Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein "alter" Krankenversicherungsvertrag nicht wieder auflebt, wenn der Neuversicherer den nachfolgenden Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Ob diese Rechtsprechung von anderen Gerichten bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Betroffenen bliebe dann meist nur noch der Weg in den Basistarif bei einem anderen Versicherer.

Der Kläger kündigte seine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung beim nunmehr beklagten Versicherungsunternehmen zum 31.12.2009 und fügte dieser Kündigung ordnungsgemäß die Bestätigung einer neuen Krankheitskostenversicherung bei. Die Kündigung wurde durch die Beklagte auch bestätigt. Nachdem sodann seine neue Versicherung den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, wandte er sich an seinen Vorversicherer und verlangte dass der bis Ende 2009 bestehende Versicherungsvertrag fortgesetzt wird. Dies müsse so sein, da der "neue" Vertrag rückwirkend nichtig sei und somit die Voraussetzungen für das Ende des vorherigen Vertrags überhaupt nicht gegeben gewesen seien. Als der bisherige Krankenversicherer eine Fortsetzung der alten Krankenversicherung verweigerte, erhob er Klage vor dem Landgericht Berlin. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Klage sei für sich genommen bereits unschlüssig, da der Kläger das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes für den Folgeversicherer weiterhin bestreite und daher die Wirksamkeit der Anfechtung leugne. Würde man jedoch unterstellen, dass der Kläger diese nicht weiter leugnen würde, so wäre die Klage gleichwohl unbegründet. Streitentscheidend sei hier vor allem § 205 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Vorschrift sei jedoch im Ergebnis weder direkt noch analog anwendbar. Sie stellte lediglich auf das Zustandekommen eines Neuvertrages ab, nicht aber auf dessen Wirksamkeit. Dieses formelle Kriterium sei von dem Gesetzgeber bewusst gewählt worden und auch unter Berücksichtigung der Rückwirkung einer Anfechtung weiter gegeben. Jedenfalls ließen sich Anhaltspunkte hierfür nicht erkennen. Dass der arglistig täuschende Versicherungsnehmer seinen Schutz insoweit verliere, sei auch nach Wertungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn er selbst habe sich letztlich in diese Lage gebracht. Es sei insoweit auch davon auszugehen, dass dieser Fall vom Gesetz bewusst nicht geregelt worden sei.

Ob diese Auffassung von anderen Gerichten geteilt wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist es ratsam, in derartigen Fällen - die Besonderheiten des Einzelfalls beachtend - eine Klage zu prüfen.

Foto: ©istockphoto.com/ Barbara Reddoch

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Veröffentlicht am

31.10.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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