Bei einer erfolgreichen Anfechtung eines Krankenversicherungsvertrages durch die Private Krankenversicherung stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz.

Ficht das private Krankenversicherungsunternehmen beispielsweise wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsvertrag erfolgreich an, gilt der Versicherungsvertrag als von Anfang an "nichtig". Der vormals Versicherte steht dann ohne Versicherung da. Nun ist zu klären, ob und auf welche Weise wieder Krankenversicherungsschutz erlangt werden kann. Hier kommen zum einen die sog. "Auffangpflichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5 (streitig), zum anderen die Versicherung im "Basistarif" bei einem anderen privaten Krankenversicherer nach § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz in Betracht. Der ursprüngliche, anfechtende Versicherer ist häufig zum Abschluss einer solchen Versicherung im Basistarif nicht verpflichtet, § 193 Abs. 5 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz.

Die Klärung der Frage, auf welche Weise Sie im Falle einer Anfechtung wieder Versicherungsschutz erlangen, verlangt allerdings eine sorgfältige sozial- und privatversicherungsrechtliche Prüfung. Ggf. kommen dann auch Beitragsnachzahlungen auf Sie zu.

Bei Fragen zu diesem Themenkreis kontaktieren Sie mich gerne.

Bild: ©iStockphoto.com/Pawel Gaul


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Veröffentlicht am

13.02.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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