Die Pflegekasse hat den Umbau eines Küchenfensters in eine behinderungsgerechte Terrassentür zu bezuschussen, soweit die pflegebedürftige Versicherte hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse zu nutzen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer pflegebedürftigen Frau aus Dortmund, die infolge einer zu engen Terrassentür im Wohnzimmer mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zu Terrasse und Garten hat.

Die Knappschaft-Bahn-See in Bochum lehnte als Pflegekasse die Kostentragung für die Umbaumaßnahme ab, weil sie zur selbständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen nicht erforderlich sei und die Terrasse nicht zum Wohnumfeld im Sinne des § 40 Sozialgesetzbuch XI gehöre.

Dem widersprach das Sozialgericht Dortmund: Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes seien u.a. dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde. Die Terrasse gehöre zum individuellen Wohnumfeld der Klägerin. Der Begriff des Wohnumfeldes beinhalte über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen. Durch den Umbau des Küchenfensters werde die Selbständigkeit der Lebensführung der Klägerin insoweit verbessert, als sie ohne Hilfestellung mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreiche.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.03.2010, Az.: S 39 KN 98/08 P

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2010.


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Veröffentlicht am

03.08.2010

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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