Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in einer mündlichen Verhandlung vom 5. März 2010 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Schiedsstelle über die Pflegesatzhöhe neu entscheiden muss.
Das Gericht gab damit sowohl dem gegen einen Schiedsspruch klagenden Landkreis Reutlingen (als Träger der Sozialhilfe) als auch dem klagenden Pflegeheim teilweise Recht . Beide hatten sich gegen den Spruch der Schiedsstelle vom Juli 2008 gewandt, mit dem die Höhe der Vergütungen für die stationäre Pflege im klagenden Pflegeheim festgesetzt worden war, nachdem zuvor in Verhandlungen keine Einigkeit erzielt werden konnte. Während der Träger der Sozialhilfe der Auffassung war, die Pflegesätze seien zu hoch festgesetzt worden, klagte das Pflegeheim, weil nach seiner Auffassung die Pflegesätze zu niedrig festgesetzt worden seien. Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil den Spruch der Schiedsstelle aufgehoben und diese zur Neufestsetzung der Pflegesätze verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Schiedsstelle hätte schon nicht alle, vom Pflegeheim angesetzten voraussichtlichen Personal- und Sachkosten als plausibel beurteilen und seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Behauptung der Einrichtung, dass schon die zuvor geltenden Pflegesätze nicht kostendeckend gewesen seien. Auch sei es nicht zulässig, dass die Schiedsstelle von den prognostizierten Kosten pauschale Abschläge vorgenommen habe, wenn sie zugleich davon ausgegangen sei, die angesetzten Kosten seien plausibel. Auch der nach der Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts im zweiten Schritt vorzunehmende Kosten- und Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen hielt der gerichtlichen Prü-ung nicht stand. Die Richter kritisierten, dass die dem Vergleich zugrunde gelegte Datengrundlage unzureichend gewesen sei. Es seien lediglich vier andere Pflegeeinrichtungen und nicht alle des jeweiligen Stadt- oder Landkreises miteinander verglichen worden.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2010 - Az.: L 4 P 4532/08 KL (nicht rechtskräftig).
Quelle: Pressemittelung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.03.2010.
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Veröffentlicht am
05.03.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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