Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 13.03.2009, Az.: L 10 P 11/08), dass die Pflegeversicherung einen Zuschuss für einen Badumbau nicht deshalb ablehnen darf, weil die Wohnung sich in einer Seniorenwohnanlage (Betreutes Wohnen/Servicewohnen) befindet.

In dem entschiedenen Fall ging es um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Der betroffene Pflegebedürftige hatte bei seiner Pflegversicherung einen Zuschusses zum barrierefreien Badumbau seiner Wohnung in einer Wohnanlage des Betreuten Wohnens (Servicehaus der AWO) beantragt. Die Pflegeversicherung lehnte die Gewährung eines Zuschusses ab. Sie nahm auf die Anmerkung eines Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Pflegekassen Bezug und führte aus, dass Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nur möglich seien, wenn es sich bei der Wohnung um einen auf Dauer angelegten, unmittelbaren Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen handele. Beim "Betreuten Wohnen" sei dies nicht Fall.

Das Gericht widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass es sich bei dem Zuschuss schließlich um eine gesetzliche Hilfe zur Vermeidung von Pflege in einem Pflegeheim handele. Die Regelung sei Ausdruck des Grundsatzes, dass die Leistungen der Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen helfen sollen, trotz des Pflegebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Der Begriff des "individuellen Wohnumfeldes" des Pflegebedürftigen sei daher nicht nur auf eine vorhandene Mietwohnung, Eigentumswohnung oder das Eigenheim begrenzt, sondern umfasse - in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich. Hierzu gehöre auch das Wohnen in einer Wohnanlage des Betreuten Wohnens / Servicewohnen.

Die Gerichtsentscheidung stellt damit klar, dass ein Anspruch auf einen Zuschuss zu einem altersgerechten Wohnungsumbau auch innerhalb des Betreuten Wohnens bestehen kann. Vorschnelle Ablehnungen seitens der Pflegeversicherung sollten daher überprüft werden. Bedenken Sie jedoch: Fangen Sie nie mit den Baumaßnahmen an, ohne zuvor einen Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt zu haben! Die Reihenfolge erst Antrag, dann Bauen muss unbedingt eingehalten werden!


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

01.04.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads