Das bayerische Landessozialgericht in München hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, dass einer Pflegeperson, die Pflegeleistungen für einen Pflegebedürftigen erbringt, auch bei einem Unfall im Rahmen von Mobilitätshilfen ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung zusteht.
Die Pflegetätigkeit von Pflegepersonen umfasst nach Auffassung des Gerichts auch Mobilitätshilfen. Im Rahmen der Mobilität ist nach ganz einhelliger Auffassung das Verlassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Wege für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zuhause unumgänglich sind und bei denen das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig ist. Hilfe bei der Mobilität außerhalb der eigenen Wohnung ist demnach als Pflegebedarf der sozialen Pflegeversicherung nur berücksichtigungsfähig, wenn sie erforderlich ist, um das Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, also Krankenhausaufenthalte und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zu vermeiden.
Dazu zählen beispielsweise der Weg zum Besuch einer Arztpraxis, auch Wege zur Krankengymnastik, zum Logopäden oder zur Ergotherapie, soweit diese der Behandlung einer Krankheit dienen.
Wird eine Pflegeperson bei einer solchen Mobilitätshilfe selbst verletzt, so hat sie einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs 7, namentlich nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch 7 in Verbindung mit den §§ 19, 14 Absatz 4 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 11.
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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.06.2011.
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Veröffentlicht am
04.05.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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