Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 23.03.2010), dass Krankenkassen bei Einwilligung des Heimbewohners ein Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation zustehen kann.
In dem entschiedenen Fall verklagte eine gesetzliche Krankenversicherung eine Pflegeeinrichtung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin. Die Heimbewohnerin nahm seit Jahren vollstationäre Pflegeleistungen des Seniorenzentrum in Anspruch. Sie war schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) und konnte Lageveränderungen im Bett nur mit fremder Hilfe vornehmen. Ende 2006 wurde bei ihr ein Sakraldekubitus festgestellt und eine Operation notwendig. Die infolge des Durchliegegeschwürs entstandenen Kosten übernahme die klagende Krankenversicherung. Die Beklagte und ihr Haftpflichtversicherer lehnten die Übermittlung der Pflegedokumentation zunächst ab. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Krankenkasse ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation zusteht. Die Pflegedokumentation sei eine unverzichtbare Informationsquelle für alle am Pflegeprozess Beteiligten und diene auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem Inhalt des Heimvertrags zustehenden Leistungen vom Pflegeheimträger ordnungsgemäß erhalten habe. Insoweit habe die Pflegedokumentation für den Heimbewohner auch eine wichtige Schutzfunktion. Das Einsichtsrecht der Heimbewohner könne in rechtlich zulässiger Weise auf die Krankenversicherung übergehen.
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Veröffentlicht am
01.06.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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