Verbraucher haben bei Pflegeverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Pflegedienstes oder Pflegeheimes in Anwesenheit von Pflegepersonal unterschrieben wurden, ein Widerrufsrecht. Wurde über das Widerrufsrecht nicht korrekt belehrt, kann der Vertrag sogar bis zu 1 Jahr und 14 Tage widerrufen werden mit der Folge, dass sämtliche Zahlungen des Verbrauchers vollständig zu erstatten sind.

Alte Dame im Sessel

Rechtsgrundlage ist die Verbraucherrechterichtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Ministerrates vom 25.10.2011. In Deutschland wurde das Widerrufsrecht in § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort heißt es:

§ 312g BGB: Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Dieses Widerrufsrecht bei sog. "Außergeschäftsraumverträgen" gilt auch für Pflegeverträge und zwar sowohl für Verträge über ambulante Pflegeleistungen als auch stationäre Pflegeleistungen, also "Heimverträge" (Wohn- und Betreuungsverträge) und unabhängig davon, ob es sich um Kurzzeitpflege oder Langzeitpflege handelt. Das Widerrufsrecht ist nach § 312 Absatz 3 Nr. 7 BGB in diesen Bereichen ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

Entscheidend sind dabei der Ort des Vertragsschlusses und die Frage der anwesenden Personen. Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich nur, wenn der Vertrag "außerhalb der Geschäftsräume" des Pflegedienstes oder des Pflegeheimes/der Pflegeeinrichtung geschlossen wurde, also z.B. in der Wohnung oder dem Haus des Pflegebedürftigen oder eines Angehörigen. Dabei gilt das Widerrufsrecht nach der neuen gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn der Vertreter des Pflegedienstes oder des Pflegeheimes vom Verbraucher oder einem Angehörigen nach Hause eingeladen wurde (dies war früher bei "Haustürgeschäften" anders und gilt nicht mehr). Entscheidend ist nur, ob es sich um Geschäftsräume des Dienstleisters handelt. In der Begründung der EU-Richtlinie heißt es dazu:

Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.

Das Widerrufsrecht gilt allerdings bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nur dann, wenn beide Vertragsparteien an diesem Ort gleichzeitig körperlich anwesend waren, also eine gewisse Drucksituation für den Verbraucher vorgelegen hat. Dies bedeutet ganz praktisch: Das Widerrufsrecht gilt nur, wenn der Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Pflegedienstes oder des Pflegeheimes in Anwesenheit eines Vertreters des Pflegedienstes oder des Pflegeheimes unterschrieben hat. Hat der Verbraucher lediglich ein Vertragsformular mit nach Hause genommen oder per Post erhalten und hatte er Zeit, sich das Papier durchzulesen und nachzudenken, bevor er unterschrieben hat, gilt das Widerrufsrecht nicht.

Als Anwendungsfall des Widerrufsrechts bei ambulanter Pflege dürfte auch die Situation anzusehen sein, in denen das Vertragsexemplar zwar schon längere Zeit beim Verbraucher liegt, der Verbraucher aber von anwesendem Pflegepersonal aufgefordert wird, endlich zu unterschreiben ("unterschreiben Sie jetzt da mal, Frau Müller"), da das Gesetz der körperlichen Anwesenheit des Unternehmers (oder eines Vertreters) in Hinblick auf die psychische Drucksituation ausschlaggebende Bedeutung beimisst.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss der Unternehmer den Verbraucher nach dem Gesetz korrekt über das Widerrufsrecht belehren. Was die Belehrung alles enthalten muss, ist in Artikel 246a § 1 Absatz 2 BGBEG geregelt. Dass und in welcher Form über das Widerrufsrecht belehrt wurde, muss der Unternehmer beweisen. Ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden, kann er den Vertrag nach § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB noch bis zu 1 Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Der Pflegedienst oder das Pflegeheim/die Pflegeeinrichtung müssen dann sämtliche Zahlungen, die sie vom Verbraucher erhalten haben, vollständig zurückzahlen und zwar i.d.R. ohne jegliche Abzüge (Wertersatz für bisher erbrachte Leistungen nur bei Erfüllung bestimmter Informationspflichten und ausdrücklichem Leistungsverlangen des Verbrauchers, was in diesen Fällen häufig eben gerade nicht der Fall ist, siehe § 357 Absatz 8 BGB).

Bei Pflegeheimen/-einrichtungen ist es häufig so, dass Angehörigen ein umfangreicher "Heimvertrag" (Wohn- und Betreuungsvertrag) übergeben wird, der mit nach Hause genommen wird. Wird der Vertrag dann dort oder anderswo außerhalb der Einrichtung in Abwesenheit von Einrichtungspersonal unterschrieben, gilt das Widerrufsrecht nicht. In diesem Fall greift aber i.d.R. ein gesetzliches Kündigungsrecht. In § 11 Absatz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) heißt es:

§ 11 Absatz 2 WBVG: Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

Der "Beginn des Vertragsverhältnisses" ist hier die Überlassungs des Wohnraums, also der Einzug in das Pflegeheim/die Pflegeeinrichtung, wie sich aus der Gesetzesbegründung Drucksache 16/12409, S. 25, ergibt. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug kann der Vertrag also immer gekündigt werden. Die Zwei-Wochen-Frist verlängert sich, wenn das Pflegeheim dem Verbraucher den Heimvertrag erst später übergeben hat. Dann läuft die 2-Wochen-Frist erst ab der Aushändigung des Heimvertrages ("Wohn- und Betreuungsvertrag"). Dies ist häufig der Fall, da die umfangreichen Vertragsexemplare im Büro der Pflegeeinrichtung von der zuständigen Person erst einmal erstellt, also die Daten des Pflegebedürftigen eingesetzt werden müssen. Vor allem, wenn die Betroffenen aus einem Krankenhaus auf Veranlassung des Sozialdienstes in eine Pflegeeinrichtung überführt werden, dauert dies i.d.R. eine Weile.

Wichtig ist aber bei alledem zu wissen: Die Tatsache, dass ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Pflegedienstes oder des Pflegeheimes in Anwesenheit von Pflegepersonal geschlossen wurde oder dass erst nach Einzug in das Pflegeheim ein Vertragsexemplar ausgehändigt wurde, muss im Streitfall der Verbraucher beweisen können. Hier zeigt sich eine Schwäche der gesetzlichen Regelung, da Pflegedienste und Pflegeheime regelmäßig ihre Angestellten als Zeugen für ihnen günstige Umstände benennen, während Verbraucher auf Ihre eigenen Angaben oder die Aussage von Angehörigen angewiesen sind. In Zweifelsfällen sollten Sie sich daher anwaltlich beraten lassen, welches Vorgehen sinnvoll erscheint. In schwierigen Fällen lässt sich häufig auch eine Einigung erzielen.


Kommentare

Phil
24.01.2018, 10:56 Uhr

Sehr geherte Damen und Herren, eine Frage zum genauen zeitlichen Ablauf und der Bedeutung diesees Satzes: "... Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug kann der Vertrag also immer gekündigt werden. ... " --> Bedeutet dies, dass innerhalb der 14 Tage eine Kündigung ausgesprochen und auch der Auszug aus dem Pflegehim durchgeführt sein muss? Oder könnte man auch z.B. 10 Tage nach Einzug die Kündigung aussprechen und 17 Tage nach Einzug ausziehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen grüßen Phil

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.01.2018, 18:49 Uhr

Vielen Dank für Ihre Frage. Im Gesetz ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt, von daher dürfte nach allgemeinen Regeln gelten, dass der Verbraucher nach Abgabe der Kündigungserklärung unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zum Auszug verpflichtet ist. Da das Wohn- und Betreuungsvertrag keine Regelung enthält, nach der ein Heimvertrag bei tatsächlicher Nutzung als geschlossen gilt oder sich ein solcher Vertrag verlängert, wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig auszieht, ist der Verbraucher, wenn er kündigt, aber nicht sofort ausziehen kann, nicht vertraglich an die Pflegeeinrichtung gebunden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn man mit dem Probewohnen unzufrieden ist und kündigt, aber nicht sofort ausziehen kann, weil etwa in einer anderen Pflegeeinrichtung das Zimmer nicht sofort bezogen werden kann. In dem Fall bleibt die Kündigung wirksam. Die Pflegeeinrichtung kann jedoch den Verbraucher erforderlichenfalls auf Räumung verklagen und hat daneben Anspruch mindestens auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Entgelts für die Unterkunft für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts. Also vereinfacht ausgedrückt: Man kann 10 Tage nach Einzug noch kündigen und erst nach 17 Tagen ausziehen, ohne dann vertraglich an die Pflegeeinrichtung gebunden zu sein, der verspätete Auszug muss der Pflegeeinrichtung aber bezahlt werden. Die Pflegeeinrichtung kann dann nicht sagen: "Ihre Mutter muss jetzt leider hier bleiben, sie ist ja nicht rechtzeitig ausgezogen. Ist doch auch schön hier, nicht wahr, Frau Müller?". Umgekehrt sind grundsätzlich weder das Probewohnen, noch dessen Verlängerung kostenlos.

S.
19.02.2018, 10:05 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist es denn bei Betreutem Wohnen mit Pflegeeinrichtung im Haus? Habe im Büro dort für meinen Vater als Bevollächtigter einen "Wohn/ und Betreuungsvertrag" unterschrieben. 1 Woche später habe ich den Vertrag widerrufen. Eine Widerrufsmöglichkeit gäbe es bei dieser Betreungsform aber nicht, und ich müsse anteilig, noch vor dem eigentlichen Einzugsdatum, Miete zahlen, hiess es. Eine Widerrufsklausel findet sich im Vetrrag ebenfalls nicht. Kulanterweise würde man mich damit aus dem Vertrag "entlassen". Ist dies rechtens? Danke und MfG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.02.2018, 10:25 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um einen Wohn-und Betreuungsvertrag i.S.d. § 1 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) handelt, müsste genau geprüft weden, das das WBVG nicht für den Bereich "Betreutes Wohnen", bzw. "Servicewohnen" gilt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob "der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat" oder ob man sich darin zur Inanspruchnahme von darüber hinausgehenden Leistungen, z.B. Pflegeleistungen, verpflichtet.

R.
23.09.2019, 13:42 Uhr

Sehr geehrter herr Rechtsanwalt Köper, ich habe eine Frage bezüglich einem Kündigungs Verhältnisses in einem Pflegeheim. Ich selbst bin Bewohner eines Pflegeheimes, habe gekündigt, weil ich wieder in eine eigene Wohnung ziehen wollte. Durch unvorhergesehener Umstände hat dies aber nicht geklappt. Ich habe den Pflegeplatz der stationären Einrichtung zum 1. Oktober gekündigt. Nun musste ich aufgrund der Umstände wieder zurück in das Pflegeheim ziehen. Ich würde gern meine Kündigung widerrufen, da die 14 Tage Frist noch nicht um ist. Die Hausleitung besteht darauf, dass ich trotz eines Widerrufs zum 1. Oktober ausziehen muss. Obwohl kein anderer ein Platz zu Verfügung steht. Ist dies rechtens oder muss ich trotz Widerruf meiner Kündigung ausziehen und eventuell obdachlos werden? Ich bitte um Hilfe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.09.2019, 15:12 Uhr

Sehr geehrter Herr R., Kündigungen kann man nicht widerrufen. Man kann als Verbraucher grundsätzlich nur "auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen" widerrufen. Eine Kündigung beendet das Vertragsverhältnis. So etwas kann man nicht widerrufen. Wenn Sie nun mangels einer anderweitigen Unterkunft und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit weiter in der Einrichtung wohnen, bis Sie etwas anderes gefunden haben, werden Sie mindestens ein Nutzungsentgelt in Höhe des bisherigen Entgelts zu zahlen haben. Es besteht daneben natürlich das Risiko der Einschaltung eines Anwalts durch die Pflegeeinrichtung oder einer Räumungsklage, wodurch Ihnen weitere Kosten entstehen können. Wenden Sie sich daher am besten parallel auch an die für Sie zuständige Fachstelle für Wohnungsnotfälle (so die Bezeichnung in Hamburg). MfG RA Köper

E.
16.04.2021, 12:40 Uhr

Sehr geehrter Hr. Köper, können Sie mir sagen wie die gesetzlichen Regelungen bei Widerspruch einer Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages sind? Im WBVG selbst kann ich hierzu nichts finden. Und die Regelungen zum Widerspruch im Mietrecht scheinen mir bezüglich der Fristen nicht übertragbar. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, G.E.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.04.2021, 15:00 Uhr

Sehr geehrte Frau E., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Es gibt kein gesetzlich geregeltes "Widerspruchsrecht". Die Kündigungserklärung zum Wohn- und Betreuungsvertrag durch den Unternehmers (Heimbetreiber) ist eine zivilrechtliche Erklärung, kein Verwaltungsakt einer Behörde, gegen den man Widerspruch erheben könnte. Der Heimbetreiber kann den Wohn- und Betreuungsvertrag nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen, diese sind in § 12 WBVG genannt.

Als Kündigungsgrund kommen z.B. körperliche Übergriffe auf Pflegekräfte in Betracht (Zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Wohnheimvertrages nach § 12 Abs. 1 WBVG wegen wiederholter Bedrohung und Verletzung der körperlichen Integrität der Mitarbeiter und Bewohner: OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2020 – I-16 U 87/19; aber: Gewisse Verhaltensauffälligkeiten eines Demenzerkrankten sind vom Heimanbieter, zumal wenn der Mieter in der Demenzabteilung lebt, hinzunehmen und berechtigen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG nicht zur Kündigung des Heimvertrags:(OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Mai 2020, 1 U 156/19).

Wenn man als Verbraucher (Heimbewohner) die Kündigung für nicht rechtens hält und nicht auszieht, muss der Heimbetreiber eine Räumungsklage bei Gericht einreichen, wie jeder andere Vermieter auch. Nach § 13 WBVG muss der Heimbetreiber in ganz bestimmten Fällen eine Kündigung auch eine anderweitige geeignete Unterbringungsmöglichkeit aufzeigen und/oder den Umzug bezahlen. Man sollte sich in Kündigungsfällen individuell anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt oder nicht, ist häufig schwierig zu beurteilen. MfG RA Köper

MH
16.06.2021, 11:35 Uhr

Es geht um den Vertrag mit einer Pflegeagentur für 24-Std.-Pflege. Der Vertrag lag schriftlich vor (wurde zugeschickt), aber weder im Vertrag noch den AGB wurde auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen. Es fand also keine Belehrung über das Widerrufrecht statt. Muss dann das verlängerte Widerrufsrecht von 1 Jahr und 14 Tagen nicht auch bei einem schriftlichen Vertrag gelten?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.06.2021, 12:20 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ein Fernabsatzvertrag, der ein Widerrufsrecht auslöst, kann auch vorliegen, wenn Verträge nur per Post, also durch das Hin- und Hersenden von Vertragsunterlagen geschlossen werden. Dies gilt aber nicht, wenn der Unternehmer über kein "für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" verfügt, also der Vertrag nur ausnahmsweise per Post geschlossen wurde. Da diese 24-Stunden-Pflegeleistungen sehr häufig im Internet angeboten werden, liegt ein für den fernabsatzorganisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem häufig vor. Die Beweislast, dass ein solches Nicht vorliegt, trägt auch der Unternehmer. Es empfiehlt sich im Falle eines Widerrufs jedenfalls, die Internetseiten des Unternehmers, die man zum Vertragsschluss aufgesucht hat, zu dokumentieren. MfG RA Köper

M.
21.12.2023, 16:26 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, können Sie mir sagen wie sich die Lage verhält, wenn erst Kurzzeitpflege, dann Verhinderungspflege mit Aussicht auf Komplettaufnahme vereinbart wurde und danach plötzlich ein durch das Heim befristeter Vertrag, bei uns ab 18.12. bis 31.1., geschlossen wurde? Mein Vater hat diesen Vertrag leider im Heim bereits unterschrieben... Es geht um meine 95 jährige Oma, die dement ist und ab und an keine Pflege zulassen möchte, auch um sich schlägt, allerdings ohne Kraft. Kann man den geschlossenen Vertrag widerrufen und auf einen Festvertrag bestehen? Mit freundlichen Grüßen, M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.12.2023, 12:42 Uhr

Sehr geehrte Frau M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Leider kann ich Ihnen in dieser Konstellation ohne Weiteres keine Rechtsauskunft zur Wirksamkeitsfrage geben, da dies schon eine genaue Prüfung der Vertragslage erfordern würde. Leider kann ich nun kurz vor Jahresende auch keine neuen Mandate annehmen, so dass Sie ggf. versuchen müssten, noch kurzfristig einen Termin bei Kollegen zu bekommen. Abstrakt kann ich Ihnen nur sagen, dass mir bislang noch kein Fall angetragen wurde, bei dem ein/e Bewohner/in wegen Ablaufs einer Befristung 'auf die Straße gesetzt wurde'. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist die Vereinbarung einer Befristung nur zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung unzulässig, gilt der Vertrag [schon kraft Gesetzes, d.h. ohne weitere Erklärung oder Zutun des Betroffenen] für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen [also den Wunsch nach Vertragsbeendigung] innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt. Insoweit ist die Gesetzeslage verbraucherfreundlich. Besonders demenziell Erkrankte haben ein besonderes Interesse an Kontinuität in der Betreuung und Unterbringung, dies ist auch den Heimbetreibern bekannt. Ich wünsche Ihnen, Ihrer Familie und vor allem Ihrer Großmutter eine ruhige Weihnachtszeit und alles Gute. MfG RA Köper

W.
08.05.2024, 08:22 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Habe für meine Mutter am Vortag ihres geplanten Pflegeheimeinzugs als ihr Vorsorge Bevollmächtigter die Aufnahme Papiere unterschrieben. Allerdings haben sich gleich nach Vertragsabschluss erhebliche Mängel der überlassenen Räume offenbart die einen Einzug meiner Mutter ausschließen. Kann ich jetzt, am geplanten Einzugstag, noch fristlos von dem Vertrag ohne Folgekosten zurücktreten, und wenn dann wie, in welcher Form? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.05.2024, 10:49 Uhr

Sehr geehrte Frau W., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, so dass beispielsweise eine E-Mail, also Textform, genügt. Auch einer Begründung bedarf es nicht (freilich sinnvoll, damit die Einrichtung intern reagieren kann). Aus Beweisgründen würde ich aber zu einer Kündigung per Brief mit Datum, Unterschrift und Zugangsnachweis (z.B. Einwurf-Einschreiben) empfehlen. Beim Einwurf-Einschreiben können Sie den Zugang dann mit der Sendungsnummer online abfragen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Mutter alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, RA Köper


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

12.10.2016

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Bildnachweis

© Fotolia.com/Ingo Bartussek

Downloads