Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden, dass erwachsene Kinder nicht uneingeschränkt für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden dürfen. Bei einem besonders kränkendem Abbruch persönlicher Beziehungen kann dies vielmehr nicht verlangt werden.
Die Stadt Bremen hatte über viele Jahre die Pflegekosten für einen älteren Mann übernommen. Als dieser Anfang des Jahres 2012 mit 89 Jahren verstarb, forderte sie von dessen Sohn rund 9.000 Euro zurück. Diese sei der eigentliche Unterhaltsschuldner gewesen, aber über Jahre dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Sohn verweigerte die Zahlung, der der Vater nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt habe er sich insoweit nicht für ihn verantwortlich sehe.
Das Gericht hat dem Sohn Recht gegeben. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Von diesem Grundsatz müsse jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsschuldner nachgewiesen werden können. Dies ergebe sich auch aus § 1611 BGB. Zwar sei nicht jeder Kontaktabbruch verwerflich. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes mit Verachtung abgelehnt. Selbst in seinem Testament sei dem Sohn nur der Pflichtteil zuerkannt worden, da er mit ihm schon seit fast 30 Jahren keinen Kontakt gehabt habe.
Der Vater habe sich nach Auffassung des Gerichts nachhaltig von einer Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgewendet und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. Dann könne auch der Sohn nicht nachträglich zu Unterhalt verpflichtet werden.
Kommentar: Dem Urteil ist zuzustimmen. Es gilt die persönliche Situation von grundsätzlich Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem zu würdigen. Diese ließ kein anderes Ergebnis zu. Kontaktieren Sie mich in Ihrem Fall gerne, nicht selten lässt sich eine Heranziehung zum Elternunterhalt durch sorgfältigen Vortrag abwenden.
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Veröffentlicht am
31.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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