Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Verfahren dargelegt, dass sich ein fachärztliches Attest oder Gutachten schon dann als Beleg für eine dauernde Berufsunfähigkeit eignet, wenn ihm hinreichend konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen zu entnehmen sind
In dem Streit ging es um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für den Kläger, der bei einem städtischen Versorgungswerk beschäftigt war. Die Gewährung einer solchen Rente setzte unter anderem voraus, dass der Kläger ein Attest oder Gutachten beizubringen habe, der die dauernde Berufsunfähigkeit belegt.
In erster Instanz wurde dem Kläger diese Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen. Mit der Berufung machte nun das städtische Versorgungswerk geltend, der Kläger sei seiner Verpflichtung der Beibringung eines solchen Attests nicht nachgekommen, da es nicht spezifisch zur Vorlage bei seinem Dienstherrn angefertigt wurde und lediglich die medizinischen Gegebenheiten umschrieb, ohne auf die dauernde Berufsunfähigkeit als solche einzugehen. Das Gericht hat die Berufung jedoch zurückgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass das entsprechende Gutachten lediglich als Beleg dienen müsse. Dies ergebe sich schon aus systematischen Erwägungen, da andernfalls die ebenso auferlegte Pflicht zur erneuten Untersuchung durch einen vom Beklagten ausgewählten Arzt hinfällig würde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012.
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Veröffentlicht am
01.08.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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