Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Empfänger von Blindengeld dieses nicht zurückzahlen muss, wenn er versäumt, der Sozialbehörde mitzuteilen, dass er in ein Seniorenheim umzieht. Das Gericht sah dies als nicht grob fahrlässig an, da die Behörde dem Blinden die notwendige Informationspflicht nicht in geeigneter, für ihn wahrnehmbarer Form mitgeteilt hat.
Der Kläger erhielt von der beklagten Stadt ab dem Jahr 2005 Blindengeld in Höhe von 410 Euro monatlich. Nachdem der Kläger im Jahr 2008 altersbedingt in ein Seniorenheim umzog, ohne dies dem Sozialamt mitzuteilen, fordere dieses den Kläger zur Rückzahlung des zu Unrecht ausgezahlten Blindengeldes in Höhe von insgesamt 14.166 Euro auf.
Nachdem das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberwaltungsgericht Koblenz der Klage statt und führte aus, dass der Kläger das Blindengeld nicht zurückzahlen müsse.
Entscheidend komme es nach Auffassung des Gericht auf die Frage an, ob der Kläger seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt habe. Insoweit müsse ein Maßstab angelegt werden, der die Behinderung des Betroffenen, hier seine Erblindung, berücksichtigt. Daher wäre es notwendig gewesen, dem Empfänger von Blindengeld die Schriftstücke in für ihn wahrnehmbarer Form zugänglich zu machen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Verlesung des Schriftstücks durch einen Angehörigen Kenntnis erlangt hätte von der Notwendigkeit, der Behörde einen Umzug anzuzeigen. Er handelte daher nicht grob fahrlässig.
Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung lagen damit nicht vor.
Beachten Sie: Diese Entscheidung entfaltet ihre Wirkung über den Einzelfall hinaus. Besteht eine Beeinträchtigung, aufgrund derer Sie nicht alleine in der Lage sind, Bescheide wahrzunehmen, so hat die Behörde, soweit sie davon Kenntnis hat, dies entsprechend zu berücksichtigen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.06.2012.
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Veröffentlicht am
10.07.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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