Ein Versorgungsanspruch nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) besteht nicht, wenn die psychische Erkrankung der Klägerin zwar letztlich auch Folge der Ermordung ihrer Tochter ist, aber nicht unmittelbar mit dem Mord zusammenhängt, sondern auf den nach dem Mord veränderten Lebensumständen beruht.

Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 28. Juni 2012 in dem Berufungsverfahren einer bei Hannover lebenden Iranerin entschieden, die nach der Ermordung ihrer Tochter unter einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung litt.

Der 10. Senat des LSG hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin war nicht unmittelbar von den gewaltsamen Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen. Die Verschlimmerung der psychischen Erkrankung beruhte auf den nach dem Mord - durch das Fehlen der Tochter – ganz gravierend veränderten Lebensumständen und nicht auf einem Schockschaden, der durch die Überbringung der Nachricht verursacht wurde.

Im vorliegenden Fall war die damals 29 Jahre alte Tochter der Klägerin im Jahre 2006 von ihrem Freund, mit dem sie zusammen wohnte, ermordet worden. Dieser wurde im August 2007 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die heute 57jährige Mutter und Klägerin hatte bereits vor der Tat unter einer leichten depressiven Verstimmung und einer Somatisierungsstörung gelitten. Bei Erhalt der Todesnachricht der Tochter musste die Klägerin zunächst notärztlich und später am Tag durch ihren Hausarzt versorgt werden. Als Nebenklägerin in dem Strafverfahren hat sie nach und nach die schrecklichen Einzelheiten der Tötung der Tochter erfahren. Nach der Ermordung der Tochter verschlimmerten sich die Erkrankungen der Klägerin wesentlich, so dass sich eine chronische depressive Verstimmung abzeichnete. Die Klägerin beschäftigt sich fast nur noch mit dem Tod der Tochter und der Gestaltung ihres Grabes.

Das LSG hat ausgeführt, dass für die Feststellung von Schädigungsfolgen gemäß § 1 OEG erforderlich ist, dass die Klägerin an Gesundheitsstörungen leidet, die rechtlich wesentlich durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff verursacht worden sind. Dies setzt eine unmittelbare, in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Schädigung des Opfers voraus. Die Klägerin ist aber nicht unmittelbar von den Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen gewesen. Die wesentliche Verschlimmerung beruht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht auf einem Schockschaden. Die Verschlimmerung der Erkrankung ist also nicht durch die Überbringung der Todesnachricht hervorgerufen worden. Ob ein unmittelbarer Zusammenhang noch bestehen würde, wenn die Verschlimmerung der Leiden durch die im Prozess vor dem Landgericht erhaltenen Informationen über die Tötung verursacht worden wären, hat das Gericht offengelassen. Denn im vorliegenden Fall beruht die wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung auf den nach dem Mord ganz erheblich veränderten Lebensumständen der Klägerin und damit im Sinne des OEG nicht unmittelbar auf dem Mord. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Juni 2012 - L 10 VE 56/10

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 07.08.2012.


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Veröffentlicht am

13.08.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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