Das Sozialgericht Düsseldorf hat ganz aktuell einer Klage nach dem Opferentschädigungsgesetz stattgegeben und hierbei eine Beweislastumkehr angenommen, die für viele vergleichbare Fälle im Rahmen der Opferentschädigung von erheblicher Bedeutung sein kann. Sie kann dann angenommen werden, wenn ein Fall unzureichender polizeilicher Ermittlungsarbeit vorliegt.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte beim beklagten Landschaftsverband Rheinland zur Begründung seines Antrags auf Beschädigtenversorgung angegeben, er sei im Oktober 2008 nach einem Besuch in einem Bordell überfallen worden. Die Täter hätten ihn dabei mit einem Baseballschläger attackiert, wodurch er schwerwiegende Kopfverletzungen davon getragen habe. Seitdem sei er erwerbsunfähig und leide unter erheblichen körperlichen wie psychischen Beschwerden. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sei eingestellt worden, da kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Den entsprechenden Antrag auf Beschädigtenversorgung hatte der Landschaftsverband Rheinland abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf.

Die Klage hatte in weiten Teilen Erfolg. Das Gericht hat den Landschaftsverband Rheinland verpflichtet, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Störung als Folge der Schädigung festzustellen und ihm eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz unter Zugrundelegung einer um 90 % geminderten Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Entscheidend, so das Gericht, sei grundsätzlich, dass ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff auf den Kläger erfolgt sei und dieser einen solchen auch beweisen könne. Hier könne er dies zwar nicht. Nach Auffassung des Gerichts liege das jedoch an den völlig unzureichenden Ermittlungen der Kölner Polizei und der Kölner Staatsanwaltschaft. So hätte aufgrund des möglichen versuchten Tötungsdelikts eine unmittelbare Tatortbegehung stattfinden müssen. Gleiches gelte für die Auswertung der Überwachungskamera sowie das Verhören von vorhandenen Zeugen (Bordellbetreiber, Prostituierte, Gäste des Bordells). Bei ordnungsgemäßen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass zumindest eine Gewalttat hätte nachgewiesen werden können, was für einen Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren ausgereicht hätte. Ein bestimmter Täter hätte nicht identifiziert werden müssen.

Aufgrund der unstreitig vorliegenden Verletzungen nahm das Gericht sodann eine Beweislastumkehr an. Wenn der Staat schon nicht seine Schutzpflicht in Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten wahrnehmen könne, so könnten unzureichende Ermittlungen im Nachgang nicht ebenso zu Lasten des Opfers gehen.

Kommentar: Dem Urteil ist vollumfassend zuzustimmen. Es stärkt die Rechte von Opfern derartiger Gewalttaten und schützt sie davor, dass staatliche Versäumnisse zu ihren Lasten gehen.

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Veröffentlicht am

18.06.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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