Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war.

Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird. Dies entschied in einer heute veröffentlichten Entscheidung der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine Frau aus Frankfurt am Main wurde im Jahre 1992 Opfer eines Überfalls und erlitt dabei mehrere Schusswunden am Bein. Im Jahre 2001 nahm sie infolge einer Fernsehsendung Kontakt zu einem Opferhilfeverein auf, der sie auf mögliche Entschädigungsansprüche hinwies. Auf ihren Antrag stellte das Landesversorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent fest und gewährte Versorgungsleistungen ab dem Antragsmonat. Die 47-jährige Mutter von zwei Kindern begehrte jedoch auch Leistungen für die vergangenen Jahre. Sie habe nach der Tat den gesamten Vorfall verdrängt und versucht, ein normales Leben zu führen. Die Gewalttat habe bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Daher habe sie den Antrag nicht früher stellen können.

Die Richter beider Instanzen gaben dem Versorgungsamt Recht. Die Frau sei nicht ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Insbesondere habe die psychische Erkrankung sie nicht entsprechend eingeschränkt. Ihre späte Antragstellung sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie erst im Jahr 2001 von einer etwaigen Opferentschädigung erfahren habe. Rechtsunkenntnis begründe jedoch keine rückwirkenden Leistungsansprüche.

(AZ L 4 VE 11/10 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 16.11.2010.


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Veröffentlicht am

17.11.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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