Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem aktuellen Verfahren über die Verpflichtung zur Zahlung eines zahnärztlichen Honorars für eine Oberkieferprothese bei craniomandibulärer Dysfunktion zu entscheiden. Das Gericht entschied, dass ein erstellter Heil- und Kostenplan die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme grundsätzlich impliziert.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob und inwieweit eine prothetische Versorgung des Oberkiefers durch einen Zahnarzt notwendig und folglich vom Patienten zu bezahlen war. Die Beurteilung der Notwendigkeit eines solchen Eingriffs obliegt dabei grundsätzlich dem Arzt.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Tatsache, dass ein Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (insbesondere zur Vorlage bei einem Krankenversicherer und einer Beihilfestelle) erstellt, die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme grundsätzlich impliziert. Dies war vorliegend geschehen. Es stellte sich jedoch die Frage, ob die Oberkieferversorgung insgesamt unbrauchbar war, da der Patient unter einer craniomandibulären Dysfunktion litt.
Das Gericht zog einen Gutachter bei und kam zu dem Ergebnis, dass eine Unbrauchbarkeit der Behandlung hier nicht vorliege. Der Patient, so das Gericht, könne sich hier nicht auf die völlige Unbrauchbarkeit der Oberkieferversorgung berufen unter dem Gesichtspunkt, dass vor der prothetischen Versorgung zwingend eine Behandlung der bestehenden craniomandibulären Dysfunktion hätte erfolgen müssen. Tatsächlich habe der gerichtliche Sachverständige diese Frage eindeutig verneint. Er habe dies getan nach einer gründlichen körperlichen Untersuchung des Patienten und Auswertung der verfügbaren Unterlagen. Widersprüche und Unklarheiten würden sich daraus nicht ergeben.
Auch einen Behandlungsfehler konnte nicht nachgewiesen werden, sodass auch insoweit keine aufrechenbaren Ansprüche wegen Schmerzensgeld bestanden.
Foto: ©istockphoto.com/Denis Raev
23712
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
17.04.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.