Das Sozialgericht Berlin hat ein Reinigungsunternehmen zur Nachzahlung von ca. 118.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. Das Unternehmen, das sich auf die Reinigung von öffentlichen Toiletten spezialisiert hat, hatte seinen Mitarbeitern nicht den tariflichen Mindestlohn, sondern zwischen 3,60 € und 4,50 €/Std. gezahlt. Es vertrat die Ansicht, die Mitarbeiter hätten "untergeordnete Reinigungstätigkeiten" durchgeführt und im Wesentlichen nur "die Trinkgeldteller bewacht". Dem trat das Gericht entschieden entgegen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte eine Betriebsprüfung bei einem in Berlin ansässigen "Reinigungsservice" durch, der sich auf die Reinigung öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen in Einkaufszentren und Warenhäusern spezialisiert hat. Nach Abschluss der Prüfung forderte die Rentenversicherung für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 ca. 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Diesen wurden bisher nicht abgeführt. Der Betrieb habe sämtliche 23 Angestellten nicht den gemäß Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks im entsprechenden Gebiet geschuldeten Mindestlohn von 7,87 Euro pro Stunde ab 2005 bzw. 8,15 Euro ab 2008 gezahlt, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.

Hiergegen richtete sich die Klage des Unternehmens, das sich darauf berief, die Mitarbeiter hätten lediglich untergeordnet Reinigungstätigkeiten durchgeführt. Schwerpunkt der Tätigkeit, die in der Regel von Rentnern und Rentnerinnen übernommen werde, sei überwiegend die Bewachung der Teller für das Trinkgeld gewesen. Sie hätten insoweit die Funktion eines Automaten übernommen. Diese Auffassung teilte das Gericht zu Recht nicht.

Es komme bei der Frage, zu welchem Tätigkeitsfelder die Mitarbeiter gehörten, auf das erzeugte Gesamtbild der Tätigkeit an. Pauschal lasse sich die Frage nicht beantworten. Hier sei es jedoch insgesamt Recht deutlich, dass die Mitarbeiter tatsächlich überwiegend Reinigungsaufgaben übernehmen würden. Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen seien schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Dafür spreche schon der Name der Firma. Auch nach den Verträgen mit den Auftraggebern sei wesentliche Verpflichtung der Klägerin stets gewesen, die Toiletten in einem sauberen Zustand zu halten. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher nachzuzahlen.

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Veröffentlicht am

05.10.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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