Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass zum Nachweis einer vorherigen privaten Krankenversicherung die Vorlage des Versicherungsscheins nicht notwendig ist. Vielmehr sind alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um diese Tatsachenfrage zu klären.

Der in Deutschland geborene Kläger kehrte nach einem elf Jahre dauernden Aufenthalt in den USA im April 2010 nach Deutschland zurück. In den USA war er als freiberuflicher Berater tätig und weder über eine deutsche noch über eine ausländische Versicherung gegen Krankheit versichert.

Im Mai 2010 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau an ein privates Versicherungsunternehmen, bei dem sie vorgeblich zuletzt privat krankenversichert waren, und baten um Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Zur Begründung führten sie aus, sie seien früher selbständig gewesen und hätten damals ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen können. Deswegen seien sie seitdem nicht mehr krankenversichert. Sie hätten noch einige Jahre vom Verkauf der Firma leben können. Dieses Vermögen sei jetzt jedoch aufgebraucht. Während die Ehefrau des Klägers einen Nachweis erbringen konnte, dass sie zuletzt bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert war, gelang dem Kläger ein solcher Nachweis nicht. Das Versicherungsunternehmen lehnte deshalb den Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem Kläger zum Basistarif ab. Die Beschwerde des Klägers beim Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung blieb erfolglos.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der beklagten Betriebskrankenkasse den Abschluss einer Krankenversicherung. Er sei 10 Jahre lang als Geschäftsführer und zusätzlich als Geschäftsführer bei einer Baumaschinenfirma beschäftigt gewesen. Die Krankenversicherung lehnte den Antrag jedoch ab und führte aus, dass er die Voraussetzungen für einen Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung nicht erfülle, da er zuletzt privat krankenversichert gewesen sei. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zwar sei er zuletzt dort versichert gewesen, diese Versicherung sei jedoch 1999 wegen seines Umzugs in die USA gekündigt worden. Einen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung könne er nun nicht mehr führen. Seine Unterlagen seien durch eine Überschwemmung seines Kellers vernichtet worden. Darüber hinaus seien die Aufbewahrungsfristen bei der privaten Krankenversicherung inzwischen abgelaufen.

Hiergegen wandte sich der Kläger im Klagewege vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht und begehrte die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Auffangtatbestand des § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5. Die Klagen wurden jedoch kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger und seine Ehefrau müssen sich folglich privat krankenversichern

Nach dem Vorbringen des Klägers, so hat das Gericht ausgeführt, stehe fest, dass der Kläger vor seinem USA-Aufenthalt zuletzt privat krankenversichert war. Der Senat halte insoweit die Angaben des Klägers, die dieser im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemacht hat, für zutreffend und macht sie zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung. Zwar sei es am einfachsten, wenn der Nachweis über das Bestehen eines bestimmten Versicherungsverhältnisses durch Vorlage eines Versicherungsscheins geführt werden kann. Soweit ein solcher aber nicht verfügbar sei, könnten alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden, um diese Frage zu klären. Dazu gehörten auch die Angaben des Versicherten selbst. Somit müsste im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der Kläger über mehr als 30 Jahre in Deutschland ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz gewesen sei.

Entscheidend sei zudem lediglich, dass überhaupt ein privater Versicherungsvertrag bestanden habe. Bei welchem Versicherungsunternehmen sei unerheblich, weshalb auch die fehlende Nachweismöglichkeit des privaten Versicherungsunternehmens nicht sehr viel Gewicht beigemessen werden müsse. Nach § 193 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei ein privates Versicherungsunternehmen daher verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, also nicht nur denjenigen, die früher bei ihr versichert waren, eine Versicherung im Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu gewähren. Diese steht dem Kläger mithin trotz Niederlage vor dem Landessozialgericht fest.

Kommentar: Dem Urteil ist zuzustimmen. Es kann nicht auf das Vorliegen eines Versicherungsschein ankommen, wenn im Übrigen alle Indizien für eine Versicherung sprechen. Sperrt sich Ihre private Krankenversicherung dagegen, sollten Sie Ihre Rechte nötigenfalls gerichtlich durchsetzen. Kontaktieren Sie mich insoweit gerne.

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Veröffentlicht am

18.01.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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