Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob ein Patient Schadensersatz zu zahlen hat, wenn er den vereinbarten Termin nicht 24 Stunden im Voraus absagt. Ein solches Vorgehen wird in der Praxis immer häufiger, ist aber nicht immer rechtmäßig.
Im Fall ging es um einen niedergelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg mit eigener Praxis. Dieser hatte einen umfangreichen Behandlungstermin mit einem Patienten ausgemacht. Diesen hat dieser aber erst 4 Stunden vorher abgesagt, obwohl er im Vorfeld darauf hingewiesen worden war, dass er 24 Stunden vorher absagen möge und sich sonst möglicherweise schadensersatzpflichtig mache.
Hier war es so, dass der Patient den Termin ohne Probleme bereits am Vortag hätte absagen können, da ihm die Umstände seiner Verhinderung schon länger bekannt waren. Dies begründet eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags, sodass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.
Der Arzt muss jedoch schlüssig nachweisen, dass ihm tatsächlich dadurch ein konkreter Gewinnausfall entstanden ist. Nur wenn das der Fall ist, ist der Patient zum Ausgleich des Schadens verpflichtet. Kann er dies nicht, wie im hier entschiedenen Fall, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten, nach der Sie Schadensersatz zu zahlen haben, sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen. Meistens geht es um beträchtliche Summen und oftmals ist die Kenntnis solcher Details für den Ausgang Ihres Falls von Bedeutung. Wer trägt zum Beispiel in einem solchen Fall die Beweislast? Dies ist der Arzt, da die Tatsache für ihn günstig ist. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.04.2007.
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Veröffentlicht am
01.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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