Das Sozialgericht Dortmund hat bereits im März 2013 entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet ist, bei Beamtinnen, die vor dem Jahr 1992 geborene Kinder erzogen haben, zusätzliche Kindererziehungszeiten vorzumerken, wenn das Beamtenversorgungsrecht nur eine 6-monatige Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Die Beamtenversorgungsgesetze der Länder sehen in der Regel eine nur 6-monatige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für Kinder vor, die nach der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurden und vor 1992 geboren sind. In Hamburg erfolgt beispielsweise eine 12-monatige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geboren Kinder nach § 56 Absatz 9 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nur, wenn diese vor Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen wurden.
Demgegenüber sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit der kürzlich eingeführten, sog. "Mütterrente" eine Kindererziehungszeit von 24 Monaten für die Erziehung von Kindern vor, vor dem Jahr 1992 geboren sind. Dies ergibt sich aus § 249 Sozialgesetzbuch 6.
Nach einer Regelung in § 56 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 6 sind nur Elternteile von der gesetzlichen "Mütterrente" ausgeschlossen, die beispielsweise nach Beamtenrecht "Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben", die "annähernd gleichwertig" ist.
Von einer annähernd gleichwertigen Versorgung kann, wie das Sozialgericht Dortmund zutreffend ausführt, selbstverständlich nicht die Rede sein, wenn die Beamtenversorgung nur eine 6-monatige Berücksichtigung vorsieht, während die gesetzliche Rentenversicherung aber eine 24-monatige Kindererziehungszeit abgilt. Eine 12-monatige Kinderziehungszeit ergibt in der Deutschen Rentenversicherung (derzeit) eine um 28,60 EUR mtl. (343,20 EUR p.a.) bzw. 26,38 EUR mtl. (316,56 p.a.) höhere Rente.
Es lohnt sich daher für Beamtinnen, die nun in den Ruhestand versetzt werden, sich diesbezüglich bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden, spätestens, wenn der Bescheid über die Ruhegehaltsfestsetzung vorliegt.
ACHTUNG: Eine Rentenzahlung aus der Deutschen Rentenversicherung für Beamtentinnen kann es grundsätzlich aber nur dann geben, wenn die "allgemeine Wartezeit" erfüllt wird, also eine "Mindestversicherungszeit" von 5 Jahren vorgewiesen werden kann.
Beamtinnen sollten in jedem Fall aber darauf pochen, dass Ihre Erziehungsleistung ebenso honoriert (bzw: finanziell kompensiert) wird, wie die Erziehungszeit gesetzlich rentenversicherter Mütter. Die Kinderziehung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe von unschätzbarem Wert, die in allen Versorgungssystemen gleichwertig bewertet werden muss.
TIPP: Wenn Sie die sog. "Allgemeine Wartezeit", d.h. Mindestversicherungszeit von 5 Jahren in der Deutschen Rentenversicherung nicht erfüllen, prüfen Sie die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung, um die 5 Jahre zu erreichen. Nähere Hinweise dazu finden Sie hier.
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Veröffentlicht am
03.06.2015
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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