Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Januar 2015 festgestellt, dass ein Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ besteht, wenn sich der Betroffene nicht ohne fremde Hilfe außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann.

Der Kläger erlitt 2003 im Alter von acht Jahren eine schwere Hirnblutung, als deren Folge u.a. Lähmungen der oberen und unteren Extremitäten, eine starke Gesichtsfeldeinschränkung, Beeinträchtigungen des Sprachvermögens und Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit verblieben sind.

Der Beklagte stellte zu Gunsten des Klägers mit Wirkung vom Juni 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „B“, „G“, „aG“ und „H“ fest.

Aufgrund einer Überprüfung entzog der Beklagte dem Kläger im März 2010 die Merkzeichen „B“, „H“ und „aG“ und setzte den Wert des GdB auf 70 herab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers hätten sich wesentlich verändert, weil eine Besserung eingetreten sei.

Das Sozialgericht Cottbus gab der Klage hinsichtlich des GdB statt, wies sie jedoch hinsichtlich des Merkzeichens „aG“ ab.

Der Kläger erhob Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und machte geltend, die Voraussetzungen des Merkzeichens hätten auch am Entziehungszeitpunkt weiterhin vorgelegen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Dazu führte es aus, dass außergewöhnlich gehbehindert sei, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauern nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengungen außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Wer diese Voraussetzungen praktisch bei den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeuges erfülle, qualifiziere sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklege.

Für das Merkzeichen „aG“ gelten gegenüber „G“ nicht gesteigerte, sondern andere Voraussetzungen. Zwar sei dem Kläger das Gehen auf einem Krankenhausgang möglich, nicht jedoch das Gehen in einem normalen Lebensumfeld mit Bordsteinkanten, abfallenden und ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Hier sei der Kläger immer auf die Hilfe eines anderen angewiesen.

Damit lägen die Voraussetzungen des Merkzeichen „aG“ vor.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2015 – L 13 SB 22/14.


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Veröffentlicht am

08.05.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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