Das OLG Köln hatte 2001 über den Fall eines Piloten zu entscheiden, der seinen Versicherer wegen Fluguntauglichkeit aufgrund Morbus Menière aus einer Luftfahrt-Lizenzverlustversicherung in Anspruch nahm. Der Versicherer erklärte daraufhin wegen angeblich arglistiger Täuschung die Anfechtung des Versicherungsvertrages.

Hintergrund der Anfechtung war, dass der Kläger bei Abschluss der Versicherung über einen Versicherungsmakler im Jahr 2002 auf die Gesundheitsfragen nicht angegeben hatte, zwischen 1999 und 2002 mehrfach wegen Sinusitiden und Ohrenentzündungen arbeitsunfähig gewesen zu sei. Außerdem hatte er die Antragsfrage nach weiteren Lizenzverlustversicherungen verneint, obwohl er am gleichen Tag weitere Versicherungen beantragt hatte.

Infolge der Anfechtungserklärung verweigerte der Versicherer die Zahlung, woraufhin der Pilot klagte. Das Landgericht wies die Klage des Piloten zunächst ab und sah eine arglistige Täuschung als erwiesen an.

Das Oberlandesgericht hingegen verurteilte den Versicherer im Berufungsverfahren zur Zahlung.

Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des BGH zu Berufsunfähigkeitsversicherungen. Zwar habe danach der Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er dürfe sich bei seiner Antwort weder auf Krankheiten von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Andererseits sei aber auch anerkannt, dass der Versicherungsnehmer bei Berufsunfähigkeitsversicherungen bei global gefassten Antragsfragen solche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen, nicht angeben müsse.

Der Pilot habe hier davon ausgehen dürfen, dass die Atemwegserkrankungen nicht anzeigepflichtig gewesen seien. Der Versicherer habe schon nicht bewiesen, dass es sich tatsächlich um Sinusitiden gehandelt habe. Der als Zeuge gehörte Arzt habe ausgesagt, der Kläger sei an sich völlig gesund gewesen, er habe lediglich mehrfach einfache Erkältungen gehabt. Auch seien wahrscheinlich die Erkältungen gerade durch die Fliegerei hervorgerufen worden, nämlich Kälte/Wärme-Unterschiede durch die Klimaanlage im Cockpit bzw. im Hotel.

Der Pilot habe aber selbst bei angenommener Anzeigepflichtigkeit nicht nachweisbar arglistig gehandelt. Selbst der als Zeuge gehörte Arzt habe gemeint, bei den Erkältungen habe es sich „eher um eine Lappalie“ gehandelt. Der Kläger selbst habe vor Gericht erklärt, er habe gedacht, dass nach schweren Erkrankungen gefragt worden sei.

Auch weitere Gründe für eine arglistige Täuschung sah das Gericht nicht. Dass der Kläger das Bestehen weiterer Luftfahrt-Lizenzversicherungen im Fragebogen verneint habe, sei insofern korrekt, als das mit dem Antrag weiterer Versicherungen diese noch nicht zustande gekommen seien.

Das OLG verurteilte folglich den beklagten Versicherer, 140.000 € nebst 5% Zinsen an den Beklagten zu zahlen.

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Veröffentlicht am

03.06.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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