Beim Übergang vom 'Hartz-IV' - Bezug in die Rente kann es zu unangenehmen finanziellen Lücken kommen, da die Leistungen nach SGB II ('Hartz IV') stets zum Monatsanfang überwiesen werden, die Rente jedoch erst zum Monatsende. Häufig stellen die Jobcenter nach Erhalt des Rentenbescheides vorschnell die Leistungen ein.

Zwar gibt es eine Regelung in § 7a Sozialgesetzbuch II , wonach die Leistungen nach SGB II ('Hartz IV') noch für den Monat gezahlt werden, in dem die Altersgrenze für die Rente erreicht wird, so dass die Leistungen nicht gewissermaßen mit dem Geburtstag eingestellt werden. Die Altersrente wird jedoch erst zum Monatsende für denselben Monat ausgezahlt, was sich aus § 118 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI ergibt. Dies kann dann im Portemonnaie der angehenden Rentner zu schmerzhaften Lücken führen, wenn das Geld, dass das Jobcenter nach der gesetzlichen Regel in § 42 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 immer am Monatsende für den Folgemonat überweist, schon verbraucht wurde. Kann dieser Zeitraum nicht mit eigenen Mitteln oder mit Darlehen, z.B. von Bekannten oder aus der Familie überbrückt werden, besteht immerhin die Möglichkeit, beim Sozialhilfeträger (in Hamburg: Bezirksamt, Fachamt für Grundsicherung und Soziales) ein Darlehen nach § 37a Sozialgesetzbuch XII zu beantragen. Der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden, da beim Sozialhilfeträger mit entsprechenden Bearbeitungszeiten zu rechnen ist.

Sollte das Jobcenter "voreilig", also bereits auf den Rentenbescheid, aber vor Überweisung der Rente auf Ihr Konto einen Aufhebungsbescheid erlassen, erheben Sie hiergegen sofort (und mit Zugangsnachweis, also z.B. Einschreibebeleg oder Telefax-Sendebericht) Widerspruch und weisen Sie darauf hin, dass Ihre Leistungen erst nach Zufluss der Rentenzahlung eingestellt werden dürfen. Hierzu können Sie auf die "Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II" verweisen, in der es heißt (Stand: Mai 2018 - Aktuelle Fassung stets im Internet abrufbar):

5.3 Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art (1) Der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI führt - unabhängig von deren Höhe und dem Eintrittsalter - zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Ausschlusstatbestand liegt erst mit dem Zufluss der Rentenzahlung vor. Siehe hierzu auch FW zu § 9 SGB II, Rz. 9.4a

Weiter heißt es in den "Fachlichen Weisungen zu §§ 11-11b SGB II" (Stand: Mai 2018 - Aktuelle Fassung stets im Internet abrufbar):

Eine fiktive Berücksichtigung erwarteter Zuflüsse von Sozialleistungen ist nicht zulässig. Gegebenenfalls ist ein Erstattungsanspruch anzuzeigen.

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Kommentare

markus d.
25.11.2014, 11:25 Uhr

Guten Tag, ich gehe von Hartz 4 in zeitlich begrenzte Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhalte zur Rente zusätzlich vom Sozialamt aufstockende Leistungen ab Dezember. Gleiche Problematik. Sozialamt zahlt am 1.12. erstmalig und sagt für die Zwischenzeit bis zur Rente nicht zuständig zu sein. Jobcenter zahlte letztmalig Anfang November für November und sagt ebenfalls, es sei nicht zuständig. Bei beiden Ämtern schriftlich Ablehnungsbescheide eingefordert. Beide Ämter verwehren Ablehnungsbescheide. Ohne Ablehnungsbescheid kein Eilantrag beim Sozialgericht möglich. und nun...?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.11.2014, 13:06 Uhr

Sehr geehrter Herr D, wenn Sie für Ihre Schreiben an das Sozialamt und das Jobcenter, Ihnen für die Zwischenzeit bis zur Rentenauszahlung Leistungen zu gewähren, einen Zugangsnachweis haben (z.B. Telefax-Sendebericht, Eingangsstempel) und die Behörden nicht reagiert haben, reicht dies bereits aus, um zum Sozialgericht zu gehen und dort einen Eilantrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen zu stellen. Sie können dabei beantragen "entweder das Sozialamt oder das Jobcenter vorläufig zu verpflichten, mir bis zum Rentenerhalt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren". Legen Sie außerdem Kopien des Rentenbescheides, Ihrer Schreiben an die Behörden und aktuelle Kontoauszüge vor. Falls Sie keinen Zugangsnachweis haben, empfiehlt es sich, nochmals kurz an das Sozialamt und das Jobcenter zu schreiben und dringend, d.h. mit fettgedrucktem "E i l t !"-Vermerk, um kurzfristige Leistungen zur Überbrückung der Zeit bis zur Rentenauszahlung zu bitten und zwar per Telefax mit Sendebericht (notfalls vom nächsten Copy-Shop aus). Setzen Sie eine kurze Frist von wenigen Tagen. Wenn dann nichts passiert, gehen Sie zum Sozialgericht und verfahren Sie wie oben beschrieben. Im Zweifel bei Ablehnungen oder sehr großer Eile: Einfach zum Sozialgericht gehen und den o.g. Eilantrag stellen. Gerichtskosten entstehen nicht, auch nicht, wenn man verliert. In vielen Fällen hilft schon die Stellung eines gerichtlichen Eilantrages und die Behörde bewilligt Leistungen.

K.
28.07.2016, 13:31 Uhr

Hallo, aktuell ist es bei mir so, dass ich von Hartz 4 in Erwerbsminderungsrente gehe. Vor kurzem habe ich erfahren, dass die Rente erst Ende des Monats ausgezahlt wird und mir somit auch ein Monat finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt fehlen. Ich habe beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (SGB XII) gestellt. Jetzt habe ich allerdings ein Problem. Denn ich habe zum letzten Mal Anfang Juli Geld vom Jobcenter bekommen und werde erst wieder Ende August meine Rente bekommen. Heute habe ich das letzte Geld vom Juli verbraucht und kann mir zumindest über das Wochenende Geld von meiner Mutter leihen. Aber was mache ich bis der Antrag beim Sozialamt durch ist? Denn die meinten, dass die etwas dauern könnte. Und selbst wenn es schneller geht, habe ich Anfang nächster Woche kein Geld mehr für meinen Lebensunterhalt. Gibt es so etwas wie einen Vorschuss oder was kann ich in dieser Situation tun?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.08.2016, 09:41 Uhr

Sehr geehrte Frau K., das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat gerade im Januar 2016 einen solchen Fall entschieden und klargestellt (Urteil vom 19. Januar 2016, Aktenzeichen: L 7 R 181/15 ):

Zur Vermeidung von Bedarfslücken in Hinblick auf die unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte gem § 41 Abs 1 Sozialgesetzbuch 2 ['Hartz 4'] und § 118 Abs 1 Sozialgesetzbuch 6 [Rente] sind die Grundsicherungsträger gehalten, unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 2 Überbrückungsdarlehen für den ersten Monat des Rentenbezugs zu gewähren.

C.
19.10.2016, 21:33 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

den von Ihnen empfohlenen Vorschuß habe ich, wenngleich unter der Bezeichnung "Überbrückungsgeld", schon beantragt, allerdings beim Job Center. Dort hat man mir für den 1. Monat meiner jetzt einsetzenden E.U.-Rente (Rente wegen Erwerbsminderung) diese nun so lange fehlenden 200,-- auch zugesagt, allerdings eben bloß als Darlehen. Hiefür muß ich nun 40,-- Euro monatlich jenem Job Center zurück zahlen. Demnach hätte ich bereits ein halbes Jahr kaum noch am Hungertuch zu nagen, sondern bloß an dessen Löchern. Sobald aber eines fernen Tages mein Antrag auf ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung bewilligt wird, hätte ich - falls ich dann überhaupt ein weiteres Darlehen bekäme - über 2 Jahre lang noch weniger zum Überleben, als der gesetzlich vorgesehene "Regelbedarf" dafür doch als notwendig erachtet. Soher quälen mich nun 2 Fragen:

1). Kann ich solch eine 2. Überbrückung ebenfalls beim JobCenter beantragen? - Unsere für Sozialhilfe zuständigen Bezirksämter in Berlin brauchen für ihre Bearbeitung nämlich Monate.

2.) Gibt es denn keine besonderen Zuschüsse, die diese bekannte Lücke, die doch gerade Leute in ohnedies bereits recht schwierigen Lagen bundesweit und sicher sehr zahlreich trifft, ohne weitere Belastungen schließen ?

Mit Ihrer Auskunft wäre all den so plötzlich fallen Gelassenen sehr geholfen.

V.
20.10.2016, 07:20 Uhr

Bin April 2016 in Rente gegangen und habe vom Jobcenter ein Überbrückungsdarlehn erhalten, welches ich jetzt in Raten zurückzahlen muss. Dieses Geld (20,-) fehlt mir aber für meinen Lebensunterhalt, da meine Rente inkl. Wohngeld nur geringfügig höher ist, als mein seinerzeitiges Bezugsgeld vom Jobcenter. Muss ich dass Darlehen eigentlich überhaupt zurückzahlen? Ich habe die Situation ja nicht verschuldet. MFG, V., Bremen, 20.10.2016

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.10.2016, 09:40 Uhr

Sehr geehrte(r) C.,

wenn Sie neben der Erwerbsminderungsrente dauerhaft auf ergänzende Sozialhilfe (Grundsicherung bei Erwerbsminderung) angewiesen sind und das Sozialamt bei Ihnen extrem langsam arbeitet, empfehle ich Ihnen, sofort und mit Zugangsnachweis, z.B. per Telefax mit Sendebericht oder per Einschreiben, beim Sozialamt einen "Antrag auf Vorschusszahlung nach § 42 SGB I" zu stellen. Darin heißt es:

§ 42 Absatz 1 SGB I: Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Wenn das Sozialamt nicht spätestens 1 Monat nach nachweisbarer Antragstellung Geld überwiesen hat, gehen Sie noch einmal zum Sozialamt, bestehen Sie darauf, den Vorgesetzten/Teamleiter zu sprechen und nun sofort eine Vorschusszahlung zu erhalten. Falls man daraufhin nicht sofortige Zahlung zusagt (und Sie gar kein Geld mehr haben), gehen Sie zum Sozialgericht und stellen Sie dort unter Vorlage einer Kopie Ihres Vorschussantrags, des Rentenbescheides und Ihrer Kontoauszüge der letzten 3 Monate einen "Eilantrag auf Vorschusszahlung". Die Laufzeit der Eilverfahren in Berlin kenne ich nichtm - hier in Hamburg dauert ein Eilverfahren je nach Richter/in ungefähr zwischen 2 und 6 Wochen, je nachdem, wie klar die Lage ist. Dass das Jobcenter bis zur Auszahlung der ergänzenden Sozialhilfe ein weiteres Überbrückungsdarlehen gewährt, halte ich für sehr unwahrscheinlich; dort wird man wohl auf einen Vorschussantrag beim Sozialamt verweisen. Entsprechende Gerichtsentscheidungen sind mir auch nicht bekannt. "Besondere Zuschüsse" gibt es - Sie ahnen es - leider nicht.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.10.2016, 10:24 Uhr

Sehr geehrte(r) V.,

es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit, binnen 1 Monats (und Überweisungs des Geldes versteht sich) gegen den Darlehensbescheid Widerspruch zu erheben und geltend zu machen, es hätte kein Darlehen, sondern ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden müssen, wenn keine realistische Aussicht besteht, das Darlehen jemals aus eigenen Mitteln ohne Unterschreitung des Existenzminimums zu tilgen. Gleichzeitig könnte man die Tilgungszahlungen auf das Darlehen aussetzen. Aber was dann passiert, ist: Das Jobcenter wird den Widerspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zurückweisen. Gegen den Widerspruchsbescheid kann man Klage beim Sozialgericht erheben. Weiter wird man wegen der ausgesetzten Darlehenstilgung alsbald vom "Inkasso-Service" der Bundesagentur für Arbeit Mahnungen mit Mahngebühren erhalten. Hiergegen kann man freilich auch Widerspruch erheben. Möglich ist auch, dass irgendwann das Sozialamt (Grundsicherungsträger) oder die Wohngeldstelle per Bescheid und auf Antrag des Jobcenters seine Leistungen um den Darlehenstilgungsbetrag kürzt (sog. Verrechnung nach § 52 SGB I). Auch hiergegen kann man Widerspruch und ggf. Klage erheben. Die Erfolgsaussichten dürften insgesamt aber wohl leider sehr gering sein, da das Bundesverfassungsgericht der Ansicht ist, dass bei Darlehenstilgungen eine "vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden" ist, jedenfalls bis zur Höhe von 10 % der Regelleistung (1 BvL 1/09 Rdnr. 150). Fazit: Man kann durch das rechtliche Sich-Wehren evtl. Zeit gewinnen, am Ende wird man aber wohl zahlen müssen, bei längerer Nichtzahlung zusätzlich auch noch Mahngebühren. Auf ein "Verschulden" der Situation kommt es nicht an.

G.
23.11.2017, 09:23 Uhr

Hallo, ich bekomme die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, und vom Rentenversicherer ausgezahlt. Meine Frau auch die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, sie bekommt sie als Grundsicherung vom Amt ausgezahlt. Wenn ich jetzt ein 450,- Euro annehmen könnte, wird dann die Grundsicherung von meiner Frau gekürzt? Obwohl ihr die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu steht?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.11.2017, 11:57 Uhr

Sehr geehrter Herr G., ich nehme an, mit der Schilderung, Ihre Frau bekäme "volle Erwerbsminderungsrente ... als Grundsicherung vom Amt ausgezahlt", meinen Sie, dass Ihre Frau eine niedrige volle Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung und daneben aufstockend Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Sozialamt bezieht. Im Unterschied zur Erwerbsminderungsrente, zu der man ohne Kürzung bis 450,00 € monatlich hinzuverdienen kann, erfolgt bei der Grundsicherung bei Erwerbsminderung eine andere Anrechnung von Erwerbseinkommen, auch wenn es sich dabei um einen Minijob handelt. I.d.R. werden 30 % des Nebenverdienstes nicht angerechnet, ab einem Verdienst in Höhe der Hälfte des sog. Eckregelsatzes (2017: 204,50 €) jedoch alles. Da Sie wohl mit Ihrer Ehefrau eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden, wird leider auch Ihr Einkommen auf die Grundsicherung Ihrer Frau angerechnet. Details finden Sie z.B. auf dieser Seite der Berliner Senatsverwaltung (Sozialrecht ist Bundesrecht und in allen Bundesländern gleich, die Bundesländer und Städte haben aber unterschiedlich informative Internetseiten zum Thema Grundsicherung, googlen Sie ruhig nach Ihrer Stadt). Sie können sich außerdem in Ihrer Stadt nach Wohngeld erkundigen, evtl. wäre dies ein Weg, den Grundsicherungsverlust wegen Einkommensanrechnung zu kompensieren. Auch hier gibt es eine gute Berliner Internetseite.

Susanne
01.03.2018, 11:20 Uhr

Hallo, Kurze Frage wie ist das mit Miete Strom Wasser? Es wird immer nur davon geredet das man sich ein Darlehn holen kann aber 200€ euro reichen ja nicht für Miete und Strom Wasser aus was kann man dagegen machen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.03.2018, 10:04 Uhr

Beantragen Sie ein Überbrückungsdarlehen "nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 12" (beim Sozialamt, bzw. bei Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung) oder "nach § 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 2" (beim Jobcenter) in v o l l e r Höhe, d.h. unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung, ansonsten würden Sie "sofort zum Sozialgericht gehen und einen Eilantrag stellen". Die Problematik ist seit Jahren bekannt, die Behörden wissen sehr genau, dass sie in diesen Fällen volle, bedarfsdeckende Darlehen zu erbringen haben.

D.
30.05.2018, 19:22 Uhr

Auch ich stehe im Moment vor diesem Problem, ich bekomme aber 01.07.18 eine Erwerbsminderungsrente,und das Jobcenter rechnet mir diese am Anfang des Monats 7 an,doch erhalten werde ich diese erst zum 30.des Monats 7, was ich dann aber für den Monat 8. verwenden muss. Mir fehlt somit die Rentensumme am Anfang des Monats 7 und meine Miete ist wie überall üblich am Anfang des Monats fällig. Ein Darlehen ist zwar gut und schön ,doch von was soll man dies zurück zahlen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
31.05.2018, 16:32 Uhr

Sehr geehrte Frau D.,

wenn das Jobcenter Ihnen wegen der erwarteten Rente schon einen Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid geschickt hat, obwohl Sie noch gar keine Rentenzahlung erhalten haben, können Sie wie (jetzt) ganz oben beschrieben Widerspruch gegen den Änderungsbescheid erheben und die oben genannten Fachlichen Hinweise zitieren, wonach erst nach Erhalt der Rentenzahlung die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss vorliegen. Das Jobcenter darf Einkommen immer erst nach tatsächlichem Zufluss anrechnen, nicht vorher. Das Jobcenter muss also abwarten, bis eine Rentenzahlung eingegangen ist und dann einen Aufhebungsbescheid erstellen.

W.
07.06.2018, 20:30 Uhr

Hallo Herr Köper,

Ich bin etwas verwirrt . Ich bin seit über 10 Jahren arbeitslos . Ich würde ja auch in Frührente gehen , wenn ich nicht gehört hätte , daß ich dann kein ALG II oder Sozialhilfe beantragen kann . Stimmt das? Mit freundlichem Gruẞ, W.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.06.2018, 08:55 Uhr

Sehr geehrter Herr W.

Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung Klammer auf Frührente Klammer zu beziehen, ist nicht das Jobcenter, sondern das Grundsicherungsamt zuständig. Leider ist der erste Monat der Rentenzahlung immer noch problematisch. Wenn der Grundsicherungsträger die bereits bewilligte Rente, die aber erst am Monatsende ausgezahlt wird, gleich anrechnen will, muss man darauf bestehen, das auch im Sozialhilferecht das Zuflussprinzip gilt. Danach darf Einkommen nur dann angerechnet werden, wenn es schon zugelassen, das heißt auf dem Konto oder in bar eingegangen ist. Das Grundsicherungsamt ist also nicht berechtigt, die Rente wegen Erwerbsminderung schon vorauseilend nur auf den bloßen Rentenbescheid anzurechnen, sondern erst, wenn die Rente überwiesen wurde. Kommt es dann im ersten Renten Monat rechnerisch zu einer Überzahlung der Sozialhilfe, weil diese am Monatsanfang zu 100% ausgezahlt wurde, dann aber am Monatsende noch Rente eingegangen ist, kann das Sozialamt bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch anmelden.

Y.
25.07.2018, 08:11 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,ich erhalte seit März 2014 Arbeitslosengeld 2 wegen Aussteuerung und bin auch weiterhin Arbeitsunfähig,ich erhalte ab 1.12.2018 volle Erwerbsminderungsrente für 3 Jahre,der Bescheid wurde mir gestern zugeschickt.Meine Frage wer ist jetzt zuständig für meine Geldleistungen bis zur Zahlung der Rente,kann das Jobcenter die Zahlungen sofort einstellen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.07.2018, 10:18 Uhr

Sehr geehrte Frau Y.,

wie Sie oben lesen können, darf die Zahlung des Arbeitslosengeldes II erst nach Zufluss, also Geldeingang der Rente auf Ihrem Konto eingestellt werden. MfG RA Köper

B.
01.09.2018, 18:08 Uhr

Guten Tag Herr RA Köper, Sie sind einer der wenigen Anwälte im Internet, deren Geschriebenes ich verstehe, auch erlebe ich tatsächliche Anteilnahme umgesetzt durch ihr juristisches Wissen. Und dafür danke ich Ihnen herzlich. Echt Super. Ich bin in einer ähnlichen Situation und durch Ihre Antworten konnten sie mir helfen. Alles herzlich Liebe und Gute

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
03.09.2018, 09:45 Uhr

Liebe Frau B.,

herzlichen Dank für 'die Blumen', das freut mich sehr. Wer mit dieser oder jener Vorgehensweise in der Praxis Erfolg gehabt hat, kann hier auch gerne Hinweise für andere Betroffene posten. Je länger ich als Anwalt tätig bin, desto mehr habe ich allerdings den Eindruck: Der Erfolg eines außergerichtlichen Antrags hängt zu einem Drittel von der Rechtslage ab und zu zwei Dritteln von der Stimmung des Sachbearbeiters.

B.
17.12.2018, 19:35 Uhr

Mich hat diese Lücke zwischen Hartz4 und Rente gerade jetzt im Dezember betroffen. Letzte Jobcenterzahlung Anfang November, erste Rentenzahlung Ende Dezember. Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid - abgelehnt. Antrag beim Sozialgericht (ging mir vor allem um die Mietzahlung). Ihre Antwort. Bescheid des Jobcenters ist rechtens. Prima!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.12.2018, 15:49 Uhr

Sehr geehrter Herr B.,

danke für Ihr Feedback. Leider ist die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu dieser Frage uneinheitlich - man kann es nur versuchen. Möglicherweise hat das Sozialgericht auch nicht die Leistungseinstellung des Jobcenters als rechtmäßig abgesegnet, sondern Ihren Antrag nur mangels "Anordnungsgrund", also möglicherweise wegen der mittlerweile vergangenen Zeit, abgelehnt. Manchmal dauert es zu lange, bis das Gericht entscheidet. Sie können hier gerne die Begründung der Entscheidung posten, wenn Sie möchten.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.03.2019, 12:01 Uhr

Wichtiger Hinweis:

Für Sachverhalte mit einer "Zahlungslücke" zwischen 'Hartz 4' und einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde eine wichtige Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts veröffentlicht. Danach sollten Betroffene im Falle einer vollen Erwerbsminderungsrente einen Vorschuss beim Rentenversicherungsträger beantragen:

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Juli 2018 – L 7 AS 692/18 B ER: Aufgrund eines Rentenbewilligungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.06.2018 erhalte die Beschwerdeführerin ohnehin ab 01.07.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.131,97 EUR monatlich [...] Der Antrag der Beschwerdeführer auf Darlehen/Vorschuss [an das Jobcenter] für Juli 2018 bis zur Auszahlung der Rente Ende Juli ist als Antrag auf Regelungsanordnung zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ab Juli 2018 ist die Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger für vorrangige Leistungen. Soweit die Bf. zu Beginn des Monats Julis aufgrund der Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger erst zum Ende des Monats eventuell in eine Notlage kommen sollte, müsste sie sich an die Rentenversicherung wenden, der ab Juli 2018 für sie zuständig ist, und gegebenenfalls von der Rentenversicherung einen Vorschuss, auch im Wege eines Eilverfahrens, verlangen. Für ergänzende Leistungen nach dem SGB XII müsste sich die Bf. an den zuständigen Träger nach dem SGB XII wenden.

Betroffene, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, sollten sich dementsprechend an den Rentenversicherungsträger wenden.

K.
01.04.2019, 12:18 Uhr

Ab 1. April gehe ich in Altersrente und habe bis dahin Hartz IV Leistungen erhalten. Die Rente verzögert sich aber da der Rentenantrag noch nicht fertig bearbeitet ist . Nun erhalte ich derzeit gar keine Leistungen deswegen wie kann ich nun meine Miete sichern.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.04.2019, 12:29 Uhr

Sehr geehrter Herr K.,

wenn Sie bereits einen Einstellungsbescheid vom Jobcenter erhalten haben, der wegen des voraussichtlichen Bezugs der Altersrente keine Leistungen mehr ab April 2019 vorsieht, erheben Sie dagegen Widerspruch und beziehen Sie sich auf die oben im Artikel zitierten Fachlichen Weisungen. Die Leistungen dürfen erst eingestellt werden, wenn die Rente tatsächlich gezahlt wird. Sollte die Widerspruchsfrist bereits verstrichen sein, stellen Sie diesbezüglich einen "Überprüfungsantrag" und fordern Sie das Jobcenter zur kurzfristigen Zahlung auf (1 Woche). Achten Sie unbedingt auf Zugangsnachweise (z.B. Einschreiben oder Telefax-Sendebericht). Sollte das Jobcenter nicht reagieren, zögern Sie nicht, bei dem für Sie zuständigen Sozialgericht persönlich vorzusprechen und einen Eilantrag auf Weiterzahlung der SGB II-Leistungen bis zur tatsächlichen Rentenzahlung zu stellen.

M.
08.12.2019, 13:41 Uhr

Wegen Ablauf des Bewilligungszeitraums(hartz4) zum 30.11.19 hatte ich Mitte Oktober 2019 einen WBA gestellt. Der Antrag wurde zügig bewilligt aber nur bis zum 29.02.2020. Am 1. März 2020 gehe ich in Regelaltersrente. Rentenbescheid liegt noch nicht vor. Die erste Zahlung würde am 31. März 2020 eingehen.(Deckungslücke) Meiner Meinung nach dürfte der Weiterbewilligungsbescheid erst zum 31.3.2020 aufgehoben werden. Gegen den Weiterbewilligungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt und ausdrücklich auf die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II hingewiesen. Mein Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, mit dem Hinweis, man würde den Widerspruch zu gegebener Zeit als Darlehnsantrag bearbeiten.

"Altersrente - Aufhebung der Leistungsbewilligung Nach § 7 Abs. 4 SGB II besteht bei Bezug von Altersrente kein Leistungsanspruch. Laut Rentenbescheid ist Beginn der laufenden Rentenzahlung der 01.04. Die tatsächliche Überweisung erfolgt jedoch Ende des Monates April. 1.) Ist als Bezug im o.g. Sinne der im Rentenbescheid festgesetzte Beginn der laufenden Zahlung oder der tatsächliche Zahlungseingang beim Rentenbezieher zu verstehen? 2.) Ist die Leistungszahlung ggf. auch dann ab 01.04. einzustellen, wenn eine Zahlungslücke dadurch entsteht, dass die Rente erst Anfang Mai zufließt? 3.) Kann wegen der ggf. entstehenden "Zahlungslücke" bis zum Zufluss der Rentenzahlung ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II erbracht werden oder muss ein Verweis auf den Leistungsträger nach dem SGB XII erfolgen? 4.) Wie ist zu verfahren, wenn die Rente nicht bedarfsdeckend ist?

zu 1.) Der Bezug einer Rente wegen Alters beginnt erst mit dem Zufluss der Rentenleistung. Daher ist auch der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4, 2. Alt. SGB II erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt. zu 2.) Erst mit dem Zufluss der Rentenleistung ist die Leistungsbewilligung aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine „Zahlungslücke“ ist damit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rentenbezieher weitere Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht erfüllt (insb. Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). zu 3.) Nicht wegen einer Zahlungslücke (s. o.), sondern zur Vermeidung einer Überzahlung kann der SGB II-Träger für den Zuflussmonat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 24 Abs. 4 SGB II als Darlehen erbringen. Fließt die Rente für den Monat April nachweislich erst im Mai zu, muss ein gewährtes Darlehen nicht zurückgezahlt werden, weil im Monat April kein Ausschlusstatbestand vorliegt und noch kein Einkommen zugeflossen ist. zu 4.) Ist die Rente nicht bedarfsdeckend, besteht ein Anspruch Alg II als Zuschuss bis zum Zufluss der Rente und erst danach liegt ein Ausschlusstatbestand vor. Die zuvor bereinigte Rente ist auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Dabei ist ggf. eine Einkommensanrechnung im Teilmonat zu beachten, siehe FW § 9 Rz. 9.4 In Höhe des Anrechnungsbetrages kommt zusätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II in Betracht."

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.12.2019, 12:48 Uhr

Sehr geehrter Herr M., vielen Dank für Ihren umfangreichen Beitrag, der möglicherweise auch anderen Betroffenen weiterhilft. Sie können gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid kostenfrei beim Sozialgericht auch ohne anwaltliche Hilfe rein vorsorglich Klage erheben, um Ihre Rechte zu wahren. Sollte später der Bedarf gedeckt sein, kann die Klage ohne weiteres zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Wenn Ihnen für den Zeitraum der Lücke nicht angemessene Zeit vorher ein Darlehen gewährt wird, können Sie auch parallel zum laufenden Klageverfahren einen Eilantrag bei Ihrem Sozialgericht stellen, es empfiehlt sich dann, dort persönlich vorstellig zu werden und anhand aller Unterlagen den Fall und Ihren Bedarf zu schildern.

Omma Else Elend
19.08.2020, 16:27 Uhr

Sehr geehrter RA Köper, sehe ich es richtig, dass einem Grundsicherungsrentner, der eine (zu) kleine Rente erhält (vor allen Dingen im ersten Jahr) monatlich weniger Geld zur Verfügung steht, als einem Menschen im Rentenalter, der überhaupt keine Rente erarbeitet hat oder auch weniger als ein Hartz IV Empfänger? Im Ersten Monat bekommt man ja einen Teil der Grundsicherung nur als Darlehen und in den Monaten, in denen es eine Rentenerhöhung gibt, wird der Erhöhungsbetrag abgezogen. Und das alles nur, wegen verschobener Auszahlungstermine? Ist es im Sinne des Grundgesetzes, wenn ein Teil der Bevölkerung zeitweise weniger Geld zur Verfügung hat, als er (wie eine Expertenkommission ausgerechnet hat) benötigt, um ein würdevolles Leben zu führen? Wenn ich Geld hätte, würde ich eine Verfassungsklage einreichen. Mit freundlichen Grüßen Omma Else

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.08.2020, 10:15 Uhr

Liebe "Omma Else Elend", vielen Dank für Ihren Beitrag. Soweit ich weiß, gewähren einige Grundsicherungsträger die "Überbrückungsleistungen" auch als (nichtrückzahlbaren) Zuschuss, bzw. als Beihilfe und nicht als Darlehen. Sollte einem per Bescheid ein Darlehen gewährt worden sein, kann man Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und geltend machen, ein Gewährung als Darlehen sei verfassungsrechtlich unzulässig, da im Falle der späteren Rückzahlung, bzw. Aufrechnung mit anderen Sozialleistungen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzmininum unterschritten wird. Wenn der Gesetzgeber sich grundsätzlich für ein gewisses Existenzminimum entscheidet, dass bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ('Hartz 4') und der Grundsicherung im Alter (SGB XII) im laufenden Bezug durchgehend gehalten wird, ist überhaupt nicht einzusehen, dass dieses zwischenzeitlich unterschritten werden soll, nur weil der Gesetzgeber Probleme mit der Konzertierung der Sozialleistungen hat. Es ist auch kein Argument, dem Gesetzgeber sei diese Lücke "bewusst" gewesen, dies sei nun einmal hinzunehmen (so das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 16. Juli 2019 – L 11 AS 317/19 –) Denn anders als bei einer "Sanktion" o.Ä. kann den Leistungsempfängern in keiner Weise ein Vorwurf gemacht werden, der es verfassungsrechtlich rechtfertigen würde, das Existenzminimum zu unterschreiten und sei es auch nur ein geringer monatlicher Betrag. Ebenso sollte man Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen, wenn dieser einen Abzug zur Darlehensrückzahlung ausweist. Da sich - wie oben ersichtlich - auch die Sozialgerichtsbarkeit nicht ganz einig ist, welcher Leistungsträger (Sozialhilfeträger oder Rentenversicherung) die Lücke zwischen SGB-II-Leistungen und Rente zu decken hat und in welcher Weise, besteht gewisse Aussicht, dass diese Frage letztlich vom BSG geklärt wird. Also zeigen Sie ruhig juristischen Kampfgeist und zwar über alle Instanzen.

Hier noch ein Auszug aus der o.g. bayerischen Entscheidung:

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Juli 2019 – L 11 AS 317/19: Demnach war sich der Gesetzgeber bewusst, dass es bis zum Eingang der ersten Rentenzahlung am Monatsende zu einer Bedarfslücke kommen kann und diese allenfalls - sofern kein anderweitiges Vermögen vorhanden ist - mit darlehensweise zu gewährenden Leistungen zu decken wäre. Schwierigkeiten, die im Hinblick auf eine geringe Rentenhöhe hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens auftreten könnten, kann durch eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung begegnet werden. So soll nach § 42a Abs 4 Satz 2 SGB II über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. Sollte die Einziehung des Anspruchs nach Lage des Einzelfalles unbillig sein, käme zudem die Prüfung eines Erlasses in Betracht (§ 44 SGB II), der aber - schon mangels einer Entscheidung des Beklagten über einen entsprechenden Antrag des Klägers - vorliegend nicht Streitgegenstand ist.

Ich halte dies eindeutig für falsch. Das Existenzminimum ist vom Staat grundsätzlich nicht als Darlehen zu gewährleisten, dessen wohlwollenden "Erlass" man später beantragen kann. Wie lernt man als Jurist in der Ausbildung Man soll als Jurist seine Ergebnisse immer anhand der einfachen Frage prüfen: "Was würde Oma dazu sagen?". Und Oma würde hier sagen: Das kann jawohl nicht sein!

H.
15.09.2020, 15:42 Uhr

Guten Tag Herr RA Köper, eine Bekannte von mir bekommt krankheitsbedingt Hartz 4, sie hat jetzt das Rentenalter erreicht, zur Überbrückung der Finanzierungslücke zwischen Hartz 4 und der 1. Rentenzahlung wollte sie im Sozialrathaus unserer Stadt einen Überbrückungskredit von lediglich 800,00 Euro beantagen. Der Sachbearbeiter will jetzt unter anderem von ihren erwachsenen Kindern einen Nachweis über deren Einkommen, deren Geldvermögen und deren vermieteten und selbstgenutzten Immobilieneigentum. Ist die Stadtverwaltung berechtigt diese persönlichen Daten zu fordern? Mit freundlichen Grüssen.H.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.09.2020, 16:26 Uhr

Sehr geehrter Herr H., die Stadtverwaltung kann von den Kindern selbst nur Angaben verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreiten. Von der Antragstellerin selbst kann das Sozialamt nur Angaben verlangen, "die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen" zulassen. Ihre Bekannte kann an das Grundsicherungsamt schreiben [sofern zutreffend]: "...Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Keins meiner Kinder hat meiner Kenntnis nach ein Einkommen oberhalb von 100.000 €. Hinreichende Anhaltspunkte dafür liegen auch nicht vor, so dass Sie nach geltendem Recht nicht berechtigt sind, Angaben von meinen Kindern zu verlangen - abgesehen davon, dass es vollkommen unverhältnismäßig wäre, meine Kinder wegen eines von mir lediglich bis zur Rentenauszahlung beantragten Darlehens i.H.v. 800,00 € heranzuziehen. Ich bitte um Klärung mit Ihrem Vorgesetzten." MfG RA Köper

Dieter aus Berlin
20.09.2020, 19:43 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, auf Ihrer Webseite habe ich die Kommentare gelesen und es ist immer das gleiche Problem, man kann es drehen und wenden wie man will, die erste Rentenzahlung kommt einen Monat zu spät. Meine Frage, hat es bis heute überhaupt schon jemand geschafft die BA oder die RV zu einer Änderung zu bewegen? Das heißt: Hat ein Kläger in dieser Sache ein Prozess für sich entscheiden können, ohne ein Darlehen auf nehmen zu müssen? MfG Dieter aus Berlin

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.09.2020, 10:18 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Leider nein. Nach wie vor muss ein "Darlehen" aufgenommen werden, was ich für sozialpolitisch vollkommen verfehlt halte und auch in der Praxis ganz oft erhebliche Probleme bereitet, wie schon die Anzahl der Beiträge hier zeigt. Für den Bereich des Sozialhilfe gibt es bereits die Vorschrift in

§ 37a SGB XII: Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es den

§ 24 Absatz 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

Das Abstottern von Darlehensraten bei Renteneintritt ist bei der ganz überwiegenden Anzahl der Lebensläufe und Erwerbsbiographien aus meiner Sicht jedoch entwürdigend. Die Sozialämter oder Jobcenter reagieren auf Anträge häufig viel zu langsam, man wird als Bittsteller behandelt. Betroffenen kann bis dahin nur empfohlen werden, ihre Bundestagsabgeordneten oder dem Ausschuss des Bundestages für Arbeit und Soziales eine kurze Schilderung ihres Falles, der Forderung nach einer Gesetzesänderung von einem Darlehen zu einem Zuschuss und einen Link zu diesem Artikel per E-Mail zu übersenden: arbeitundsoziales@bundestag.de

M.
25.06.2021, 09:29 Uhr

Hallo Herr RA Köper, befinde mich derzeit genauso wie hier schon geschrieben wurde in der Lage, das ich eine Monatslücke vom Übergang ALG2 in die Frührente (wegen voller Erwerbsminderung) ohne Befristung gehe. Nachdem ich das Jobcenter darüber informiert habe, kam auch relativ schnell der Aufhebungsbescheid zum 30.06. und Rentenbeginn ist 01.07. Mit Auszahlung Ende des Monats. Jetzt lese ich immer wieder, dass die Leistungen erst eingestellt werden dürfen, wenn auch die Rente fließt. Demnach müsste das Jobcenter ja auch für den Monat zahlen, wo ja erst zum Ende Geld von der Rentenversicherung kommt. Jetzt halten die sich nicht daran und weisen auf Anfrage darauf hin, dass man ja einen Darlehen beim Jobcenter beantragen kann, was dann zurück bezahlt werden muss. Ich blicke da noch nicht wirklich durch. Wie ich gelesen habe, kann bzw. sollte man gegen den voreiligen Aufhebungsbescheid Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Der vermutlich ohne Erfolg bleibt. Ich habe einen Gerichtsbeschluss von einem Rechtsanwalt gefunden, wo eine Person über das Gericht geklagt und auch gewonnen hat, das daß jobcenter die Leistungen für den Monat übernehmen muss und die sogenannte doppel Leistung hinnehmen muss. Warum wird dieser Beschluß mit hinweisen nicht allgemein für alle verwendet? Macht es Sinn, zum Sozialgericht Klage zu erheben? Würde mich auf eine Antwort sehr freuen. Viele Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.06.2021, 10:35 Uhr

Sehr geehrter Herr M., Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Ihnen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, ist das Jobcenter nicht mehr für sie zuständig, sondern das Sozialamt (Grundsicherung bei Erwerbsminderung, für Hamburg siehe Dibis Zuständigkeitsfinder). ich würde ihn daher empfehlen, dort umgehend ein Antrag auf ein Darlehen bei vorübergehender Notlage gemäß § 38 SGB XII zu stellen. Gegen den voreiligen Aufhebungsbescheid des Jobcenters sollten Sie rein vorsorglich Widerspruch erheben (E-Mail genügt nicht, Widerspruch schriftlich erheben!). MfG RA Köper

P
17.08.2021, 13:41 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, als einmalige Überbrückung zum Renteneintritt habe ich beim Fachamt für Soziales ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB 12 beantragt. Gewährt wurde aber nur ein Darlehen nach § 38 SGB 12. Ich habe gegen den Bescheid natürlich Widerspruch eingelegt und mich in der Begründung auf die Vorschriften laut §37a berufen. Ich warte noch auf Antwort. Was könnte, ihrer Meinung nach, jetzt passieren?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.08.2021, 12:03 Uhr

Sehr geehrter Herr P., vielen Dank für Ihren Beitrag. Richtig wäre in der Tat ein Darlehen nach § 37a SGB XII. Es gibt dort besondere, günstige Tilgungsvorgaben. Gut, dass Sie in der Widerspruchsbegründung darauf verwiesen haben, warten Sie die Entscheidung des Sozialamts ab. Die gesetzliche Frist zur Entscheidung über Widersprüche beträgt im Sozialrecht 3 Monate, § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz.

Frau S.
11.01.2022, 09:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Koeper, ich bekomme rückwirkend zum 01.11.21 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 01.11.-31.12.21 habe ich noch Geld vom Jobcenter erhalten.In den Rentenbescheid steht eine Nachzahlung von 908,88 € die mit den Jobcenter verrechnet wurden.Am 01.01.22 musste ich ein Darlehen gem. Paragraph 37a SGB Xll beantragen. Damit ich meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Meine Frage ist,wie kann es sein das ich von den mir gesetzlich zustehenden Betrag 224,50€ zurück zahlen muss? Vielen Dank schon mal für ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.01.2022, 10:27 Uhr

Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Generell ist es so:

Soweit sich die Zeiträume des Leistungsbezugs vom Jobcenter mit dem rückwirkend bewilligten Leistungsbezug einer Erwerbsminderungsrente überschneiden, meldet das Jobcenter Erstattungsansprüche beim Rentenversicherungsträger an und zahlt die DRV die Erwerbsminderungsrente für die Vergangenheit in Höhe der Jobcenter-Leistungen an das Jobcenter, erstattet diesem also die Leistungen. Nur soweit die rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente die Leistungen des Jobcenters übersteigt, darf man den sog. Spitzbetrag behalten.

Beispiel: Rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente von monatlich 900 € ab Juni 2021, Leistungsbezug vom Jobcenter von Juni bis Dezember 2021 i.H.v. 800 € - > Ein Teil der Rentennachzahlung i.H.v. 800 € pro Monat für Juni bis Dezember 2021 wird von der Rentenversicherung direkt ans Jobcenter überwiesen (s. Rentenbescheid: "Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt"), nur der Differenzbetrag nach einigen Wochen an den Versicherten ausgezahlt. Hintergrund ist, dass die Erwerbsminderungsrente "anrechenbares Einkommen" im Sinne des § 11 SGB II darstellt. Ich hoffe, etwas geholfen zu haben und wünsche Ihnen in jedem Fall alles Gute! MfG RA Köper

R.
14.01.2022, 19:29 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Ich bin wegen meines Anfang Februar ablaufenden Leistungsbezugs nach SGB II aufgefordert worden, einen erneuten Antag auf Bewilligung der Leistung für das darauf folgende Halbjahr zu stellen. Der Antrag wurde mit der Begündung abgelehnt, dass ich die Regelalersgrenze nun erreicht habe. Also bin ich damit gezwungen, einen Rentenantrag zu stellen. Dafür bleibt mir nur noch ein halber Monat. Ich rechne nicht damit, dass der bewilligte Rentenbescheid günstigstenfalls vor Ablauf von 3,4 Monaten erfolgt, Also stehe ich bis zu diesem Zeipunkt ohne Geld da. Ich habe nun über die Möglickeit des Widerspruchs, des Antrags auf Kostenübernahme und über die Vorsprache beim Sozialgericht wegen einer einstweilgen Verfügung gelesen. Wie kann ich am klügsten vorgehen? Schon im Vorfeld vielen Dank für Ihre Mühe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.01.2022, 15:08 Uhr

Sehr geehrter R., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich verstehe durchaus Ihr Problem, muss aber nüchtern anmerken, dass ein Geburtstag und das Erreichen der Regelaltersgrenze für die Rente nicht plötzlich über einen hereinbricht, sondern schon lange vorher absehbar ist. Insofern haben Sie nun ein hausgemachtes Problem. Für die "klassische Zahlungslücke" zwischen erster Rentenzahlung am Monatsende und letzter Zahlung vom Jobcenter besteht die Möglichkeit eines Darlehensantrags beim Grundsicherungsträger nach § 37a SGB XII. Die gewissermaßen selbst verschuldete Zahlungslücke durch unterlassene rechtzeitige Rentenantragstellung ist in der Praxis etwas problematischer. Beantragen Sie sofort die Altersrente bei der DRV. Prüfen Sie außerdem, ob Sie die (absolute) Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben (siehe auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Falls ja, bringt ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Jobcenters nichts, weil man vom Jobcenter ab dieser Altersgrenze definitiv nichts mehr bekommt ("Leistungsausschluss"). Falls Sie die Altersgrenze in § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, endet Ihr Leistungsanspruch grundsätzlich erst mit tatsächlichem Zufluss der Altersrente (siehe § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dann sollten Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben, darauf hinweisen, dass die Rente derzeit noch nicht zugeflossen ist und einen Eilantrag beim Sozialgericht gegen die Leistungseinstellung des Jobcenters in Betracht ziehen. Wenden Sie sich außerdem schnellstmöglich parallel an den Grundsicherungsträger (Grundsicherung im Alter), füllen Sie alle Formulare aus und beantragen Sie rein vorsorglich ein Darlehen nach § 37a SGB XII. In jedem Fall haben Sie durch die verspäteten Rentenantragstellung jetzt leider eine Menge Korrespondenz. Ihnen dafür alles Gute und viel Glück.

P.S.
01.02.2022, 15:16 Uhr

Guten Tag, demnächst werde ich von Hartz 4 zur Altersrente mit aufstockender Grundsicherung wechseln. Meine Frage: Muss "Vermögen" - 5000 € sind ja erlaubt - falls vorhanden, für die im ersten Monat eintretende finanzielle Lücke verwendet werden? Ein Darlehen macht natürlich keinen Sinn, aber ich habe mitbekommen, dass man nur die Hälfte an das Sozialamt zurückzahlen muss. Ich habe noch ca. 1000 € auf dem Konto, die für die immer befürchteten und irgendwann eintretenden Katastrophen zurückhalte, z.B. kaputte Brille oder Waschmaschine. Vielen Dank und freundliche Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.02.2022, 16:33 Uhr

Da Schonvermögen grundsätzlich nicht angetastet werden muss, versuchen Sie es und beantragen Sie das Darlehen. Der Gesetzeswortlaut in § 37a Abs. 1 S. 1 SGB XII "nicht vollständig aus eigenen Mitteln" ist hier allerdings nicht ganz klar, Rechtsprechung zu dieser Frage ist aktuell noch nicht ersichtlich, so dass es sein kann, dass das Grundsicherungsamt die Meinung vertritt, man müsse vor Inanspruchnahme des Darlehens an sein "Tafelsilber", sprich auch an eigentlich geschütztes Schonvermögen. Versuchen kann man es aber. Ich wünsche Ihnen alles Gute! D. Köper

M.
18.07.2022, 12:08 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe dasselbe Problem und nun vom Sozialamt einen Darlehensvertrag zugesendet bekommen. Das wäre prinzipiell ok, aber der Darlehensvertrag sieht vor, das meine Altersrente erst dem Sozialamt zufließt. Die verrechnen das dann künftig, zumindest verstehe ich das so, und überweisen mir den jeweiligen monatlichen Zahlungsbetrag. Wieso muß ich an das Sozialamt meinen kompletten Rentenanspruch erst abtreten um das Darlehen gewährt zu bekommen? Außerdem soll ich unterschreiben das im Zweifelsfall die Sozialleistung zur Tilgung des Darlehens komplett eingehalten werden darf. Das ist eigentlich glaube ich unzulässig, da hier aber von mir ein privatrechtlicher Vertrag unterschrieben werden soll, danach dann vielleicht ja doch. Außerdem wird die Rückzahlungsmodalität zwischen 5 und 50% der Darlehenssumme angegeben. Die Formulierung hat man einfach aus dem SGB12 übernommen. In dem Vertrag kann die Passage dann so interpretiert werden das der Darlehensgeber sich aussuchen kann welchen Rückzahlungsbetrag er pro Monat einfordert. Kurz gesagt, man nutzt die Eilbedürftigkeit der Sache um dem Antragsteller eine Art Knebelvertrag unterzujubeln. Ein Schreiben an das Sozialamt dazu habe ich schon vorbereitet. Stand 18.07. Die letzte Zahlung der Bundeagentur für Arbeit erfolgte am 29.04. Eine erste kleine Abschlagszahlung aus der Stadtkasse erfolgte am 31.5. Eine letzte Zahlung eines Minijob-Arbeitgebers erfolgte am 27.06 ( geringfügig). Ich vermute Sie kennen die Formulierungen solcher Darlehensverträge. Bei Interesse könnte ich ihnen eine anonymisierte Version davon als PDF zusenden. Vielleicht haben Sie noch einen Rat für mich.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.07.2022, 10:02 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Da es sich bei solchen Darlehensverträgen mit Behörden um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, sind diese gegebenenfalls später (im Rückzahlungszeitraum) genauso gerichtlich überprüfbar, wie Bescheide. Von daher braucht man vor öffentlich-rechtlichen "Knebelverträgen" keine Angst zu haben, öffentlich-rechtliche Verträge müssen materiell-rechtlich rechtmäßig sein, also den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hat man Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages im Bereich des Sozialrechts, kann man erforderlichenfalls auch nach dem Vertragsschluss vor dem Sozialgericht - auch ohne Anwalt - eine Feststellungsklage erheben mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Vertrages festzustellen, bzw. diesen anpassen zu lassen. Und zwar ohne, dass man vorher ein Widerspruchsverfahren durchlaufen müsste. Zu Ihrem konkreten Darlehensvertrag kann ich hier aber keine Aussage treffen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG D. Köper

G.
26.08.2022, 09:20 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe das Problem, dass ich in eine EM-Rente gekommen bin und trotzdem ALG2 beziehe. Jetzt meine Frage: Da das Jobcenter mich zur Rentenkasse schickt und die Rentenkasse zum Jobcenter, warum werden mir - obwohl Krankenversicherung und co vom Jobcenter bezahlt werden - die Beiträge ebenfalls noch von meiner kleinen EM-Rente abgezogen. Ich habe bei der AOK nachgefragt, die meinten, dass alle Zahlungen vom Jobcenter erfolgen. Als ich die Rentenkasse anrief, hieß es nur, dass man es nicht genau wisse, weil normalerweise wäre man ja selbst versichert. Meine Frage: Muss ich wirklich das nochmal bezahlen und wo geht das hin, wenn es die Krankenkasse ja nicht bekommt sowie ob ich was dagegen tun kann. MFG G.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.08.2022, 10:09 Uhr

Lieber Herr G., vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie können Folgendes versuchen: Legen Sie Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein - eine einfache Vorlage finden Sie auf meiner Webseite unter "Downloads" - oder (falls die 1-monatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist) schreiben Sie der DRV, dass Sie hiermit einen Überprüfungsantrag zum Rentenbescheid vom ... (Datum eintragen) nach § 44 Sozialgesetzbuch 10 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge stellen. Schreiben Sie weiter, dass "gemäß § 5 Absatz 8 Sozialgesetzbuch 5 nach Absatz 1 Nr. 11 nicht versicherungspflichtig ist, wer nach Absatz 1 Nr. 2a versicherungspflichtig ist." Warten Sie dann ab, was passiert und berichten Sie hier im Blog. Widersprüche und Überprüfungsanträge zu Rentenbescheiden der DRV (die man selbst stellt) sind kostenfrei, also der Versuch schadet nicht. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

Frau J.
16.09.2022, 05:04 Uhr

Hallo Herr Köper, nachdem hier direkt oder indirekt auf die Fachlichen Weisungen zu § 9 SGB II, Rz. 9.4a hingewiesen wurde, habe ich mir diese durchgelesen und finde sie sehr interessant, aufschlussreich und empfehlenswert! Auch wenn es für manche älteren Fälle hier vermutlich zu spät ist, wäre es bestimmt trost- und hilfreich, sie hier abzubilden. Gerade die Randziffern 9.4 bis 9.5 dürften vielen Betroffenen etwas Mut machen. Je nach Fall sind aber natürlich auch die anderen Randziffern interessant. Meine Fragen sind zwar noch nicht alle/komplett beantwortet, aber zumindest bin ich schonmal etwas schlauer, beruhigter und hoffnungsvoller in Bezug auf meinen angestrebten vorzeitigen SB-Rentenantrag. Ich hoffe, dass ich auch auf meine übrigen Fragen noch Antworten bekomme, die mir weiterhelfen.

Danke für Ihre Bemühungen und die vielen Beiträge. Vielleicht können Sie noch ein paar Paragraphen zu meinen diversen Fragen hier angeben, die noch nicht genannt wurden, aber sicher auch andere interessieren könnten? Z. B. ob, wann, wie und von wem das Jobcenter über einen Rentenantrag informiert wird/werden muss oder auch nicht. Fällt das unter die Mitwirkungspflichten? Meine diesbezüglichen Fragen habe ich bereits in einem vorherigen Beitrag gestellt, der (noch?) nicht hier eingestellt wurde. Ich wünsche allen Betroffenen viel Erfolg, Mut, Kraft und Durchhaltevermögen!

M.
05.10.2022, 17:12 Uhr

Meine Mutter hat von der Agentur für Arbeit ALG 1 erhalten (nach Arbeitsunfähigkeit). Sie hat einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und heute den Bescheid bekommen. Antrag vom 21.12.2022, Rentenbeginn am 01.12.2022, ab 01.11.2022 wird aber erst laufend die Rente gezahlt, die Nachzahlung behält die DRV ein (wird wohl verrechnet mit Krankengeld und ALG1). Nun hat das Arbeitsamt am Telefon gesagt, dass meine Mutter zu heute 30.09.2022 abgemeldet wird und keinen Anspruch mehr hat. Von was soll Sie denn aber im Oktober 2022 leben wenn Sie werde die Rente ausgezahlt bekommt noch das ALG 1.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.10.2022, 17:15 Uhr

Lieber M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihre Mutter kann wie oben dargestellt, beim Grundsicherungsamt einen Antrag auf ein Darlehen nach § 37a SGB XII stellen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Mutter alles Gute. MfG RA Köper

G.
23.08.2023, 14:24 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

auch von mir besten Dank für Ihren Beitrag und die Kommentare dazu. Obwohl ich exakt alles genau so machte, wie es empfohlen wurde und einen Eilantrag beim Sozialgericht stellte, wurde dieser aber abgelehnt. Begründung: Ab Eintritt Zeitpunkt Altersrente kein Anspruch mehr vom Jobcenter, auch nicht, wenn noch keine Rente zufloss. Bei mir ist es der 01.09.2023, noch nichtmal ein Renten-Bescheid erging, das letzte Bürgergeld ging bis zum 31.08.2023. Mit Widerspruch per Einschreiben an das Jobcenter auf die Fachlichen Weisungen bezogen, explizit auf die vorhersehbare Not ab 01.09.2023 hingewiesen, dass ich weder Miete noch Energiekosten so zahlen, noch mich ernähren könne. Das vorsorglich beantragte Wohngeld wurde bewilligt, ist aber ohne den Rentenzufluss rein gar nicht kostendeckend. Das Jobcenter heute (bevor das Urteil eintraf) nochmals im Eilantrag mit Frist 25.08.2023 um Abhilfe ersucht. Eine Kopie davon dem Sozialgericht eingericht. Danach erst erreichte mich das Urteil des Sozialgerichtes. Ein Darlehen welches zurückgezahlt werden müsste, würde ich nicht annehmen können.

Die Rente ist gering: Trennung/ Scheidung - Frau alleinerziehend - Spätstudium zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit mit 1,0 und Auszeichnung bestanden, halbe Stelle an TU als wiss. Mitarbeiterin und Dozentin, unabhängig davon Promotion und mitten im Karriereaufbau eine Krebserkrankung, die mich sehr, sehr hart wieder in Abhängigkeiten zurückwarf. Ziel: Wirtschaftliche Unabhängigkeit in Eis eingebrochen! Krankengeld von nur 1080,- Netto ist hart, Aussteuerung, ALG-I, dann ALG-II, noch nicht wieder gesund geschrieben und nun in Altersrente mit voraussichtlich 780,- Brutto). Rente und Wohngeld zusammen liegen unterhalb der Sozialhilfe. Sozialhilfe aber heißt jegliche Freiheit verlieren. Kfz (alt) würde verwertet etc. Was kann ich jetzt tun? Vorsorglich für den Fall der aller schlimmsten Fälle habe ich einen Antrag auch beim Sozialamt gestellt, zum Schließen der Lücke und vorsorglich, falls Rente und Wohngeld nicht reicht, für laufende Sozialhilfe. Ich aber möchte die Lücke vom Jobcenter geschlossen bekommen und ausprobieren, ob Rente plus Wohngeld die Existenz sichern können. Ich möchte den rein unteren Teil des langen Kommentare weiter oben am liebsten dem Sozialgericht einreichen, was ja leider nicht der richtige Weg wäre. Laut Rechtsbehelfsbelehrung kann ich binnen 4 Wochen Klage erheben und was ist, wenn ich in der Zeit verhungere, die Wohnung verliere ? Lohnt es Klage zu erheben? Also, was genau kann ich tun, welches AZ gibt es, wo ein positives Urteil fiel? Danke vielmals!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.08.2023, 16:52 Uhr

Liebe Frau G., vielen Dank für Ihren Beitrag. Der Weg führt leider an einem Darlehen des Sozial-, bzw. Grundsicherungsamts nach § 37a SGB XII nicht vorbei. Die Rückzahlung eines solchen Darlehens ist immerhin auf 50 % des jeweils geltenden Regelbedarfs begrenzt (2023: 251,00 €), ein darüber hinausgehender Darlehensbetrag ist nicht zurückzuzahlen. Schauen Sie bei Ihrem Grundsicherungsamt, ob es im Internet ein entsprechendes Antragsformular gibt und stellen Sie den Antrag am besten sofort. Ich bedaure, dass ich Ihnen leider keine anderslautende Empfehlung geben kann. Ich wünsche Ihnen alles Gute und Gottes Segen! MfG RA Köper

Herr F.
27.08.2023, 11:41 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Ich bedanke mich für ihre Beiträge, die auch Personen auf der Übergangsschwelle vom Erwerbsleben in den Rentenstatus behandeln und damit auf viel Interesse stoßen. Etwas zu meinem persönlichen Fall: Mit einem Alter von 66Jahren erreiche ich am Stichtag 30.11.2023 bzw. 01.12.2023 das Eintrittsdatum in die Regelaltersrente. Als Beschäftigter eines Unternehms bin ich im Erwerbsleben tätig. Einen Rentenantrag habe ich noch nicht gestellt. Hiermit möchte ich noch warten, um die dann eintretenden Rentenzahlungen zu erhöhen. Zitat Deutsche Rentenversicherung: „Wird die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der spätere Rentenanspruch um 0,5 Prozent pro Monat. Dies ergibt pro Jahr eine Erhöhung der späteren Rente um sechs Prozent.“ Zusätzlich erhalte ich aufstockende Leistung eines Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit dem letzen und aktuellen Bewilligungsbescheid wird klar definiert, dass eine Bewilligung über den 30.11.2023 nicht möglich sein wird, da ab 01.12.2023 die Altersgrenze für die Altersrente erreicht wird und einen Anspruch auf Altersrente besteht. Soweit der Stand der Dinge. Nun traf vor kurzem eine Aufforderung des Jobcenters ein, die mich anhält, zum Zeitpunkt des Eintritts in die Regelaltersrente einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Ersatzweise würde das Jobcenter diesen Rentenantrag im Namen meiner Person stellen. Zitat: „Aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, bin ich außerdem berechtigt, den Antrag ersatzweise für Sie zu stellen, wenn Ihre Antragstellung nicht umgehend erfolgt (§ 5 Absatz 3 SGB II).“ Meine Frage: Darf das Jobcenter diesen Rentenantrag ersatzweise für mich stellen, obwohl a) Der Leistungsträger Jobcenter seine Leistung wie angekündigt zum 30.11.2023 einstellt und damit keine weiteren Kosten mehr anfallen. b) Ich erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Rentenantrag stellen möchte um weitere Rentenpunkte durch meine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als Angestellter, zu erlangen. Und die ersatzweise gestellte Rentenbeantragung durch den Leistungsträger Jobcenter, mir somit finanzielle Verluste einbringen würde.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.08.2023, 09:38 Uhr

Sehr geehrter Herr F., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen empfehlen, das Jobcenter anzuschreiben, die Sachlage darzustellen und anzufragen, ob im Rahmen der Ermessensausübung von einer ersatzweisen Rentenantragstellung abgesehen werden kann, wenn Sie ab dem 01.12.2023 durch schriftliche Erklärung auf Leistungen nach SGB II verzichten (§ 46 Abs. 1 SGB 1). Beachten Sie auch die jeweils geltenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 5 SGB II. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

Regine G.
04.09.2023, 11:37 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, haben Sie sehr herzlichen Dank für die guten Wünsche, sie waren sehr trostreich! Ich berichte mal weiter: Antrag online in dem Niedersachsen-Portal (dazu gehört meine Stadt) ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben mit allen Nachweisen versehen, ein Anschreiben zur Situation verfasst und alle Anlage wohlstrukturiert gelistet. Was könnte da nun kommen? Hilfe, wie erbeten? Zunächst musste ich per Mail nachfragen, wie der Stand der Dinge sei. Trotz des EILANTRAGES (-E-). Mir wurde mitgeteilt, dass mein Antrag nicht eingegangen sei. Sofortig beschrieben, wo eingeworfen, Din-Umschlag, braun, der müsse da sein, man möge bitte nachforschen. Zwei Tage später Rückruf, dass Antrag doch da sei, aber man hätte mir einen neuen "Blauen Antrag" zugesandt, den müsse ich neu schnell ausfüllen. (Am Telefon setzen Behörde mit Vorliebe mal kurz unter Druck). ich machte das sogar, was ein unsagbarer Stress war und warf es im Hausbriefkasten ein. Nächster Anruf, der Vermieter müsse aber die Wohnbescheinigung ausfüllen. Ich hatte eine andere Mietbescheinigung vom Vermieter und stimmte nicht zu, dass die Behörde sich an meinen Vermieter wende. Ich berief mich auf den Bescheid der vorprüfenden Behörde, die alle Angaben enthalte. Danach sandte ich ein Schreiben hin und wies darauf hin, dass doch die Städte dem Verwaltungsamt Niedersachsen unterlägen, wie man denn dann dazu käme andere Anträge auszugeben und die aus dem Portal nicht zu akzeptieren? Im städtischen Antrag stand übrigens folgende Frage: Kommen Sie aus der Klinik, aus der Psychiatrie oder aus dem Gefängnis? Ja, geht es noch? Dann durfte kein Strich für "trifft nicht zu" gemacht werden, man sollte über 50 Male "Unzutreffend" hinschreiben. Ist das nun Hilfe, oder geht man da im Hinterkopf nicht ständig von Betrügern und Sozialschmarotzern aus? Man forderte mich beim Telefonat übrigens auf, persönlich zu kommen, dann bekäme ich Bargeld als Hilfe. Ich bat um Überweisung, da ich vom Konto die Miete und Energiekosten zu tragen hätte. Diskussionen, da man im Amt nur einmal pro Woche überweise. Ich blieb dabei. Da sagte doch die Dame tatsächlich: "Wir wollen doch hier nicht rumzicken!" Ich nach Pause: "Das machen wir doch auch gar nicht". Nun hat die Behörde ein Schreiben mit Fragen und wird um schriftliche Beantwortung gebeten. Es muss doch bitteschön den Menschenwürde gewahrt werden. MEINE FRAGE: Ich könnte ja nach dem EILBESCHEID vom Sozialgericht (keine Abhilfe, Jobcenter muss nicht bis zum Rentenzufluss zahlen) auch innerhalb von vier Wochen Klage erheben. Würde ich machen, so es Aussicht auf ERFOLG hat. HAT es das? Ich fände das den richtigeren Weg, man kann nicht verlangen, dass sich jemand den Mühlen der Sozialämter aussetzt. Die zuvorige Behörde kann das selber übernehmen. Alternativ oder parallel könnte ich vom Jobcenter ein Darlehen beantragen und das zurückzahlen, denn das Sozialamt wird eine einmalige Hilfe auch sicherlich zurückfordern (diese Frage steht auch in meinem Schreiben an das Sozialamt), da bin ich mir ziemlich sicher. Klage Jobcenter (so Erfolg möglich) und Darlehen Jobcenter - dieser Weg wäre mir lieber. Zum Glück bin ich "kampferprobt", heißt ich stelle mein Ich in den Raum und vertrete sehr klar meine Interessen und ich habe stets den Überbau "für einen menschlicheren Umgang in unserer Welt". :) In dem Sinne hier mein zweiter Beitrag. Mit sehr herzlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.09.2023, 13:17 Uhr

Sehr geehrte Frau G., herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Diese bürokratischen "Behörden-Possen" spielen sich leider alltäglich ab. Auch der Obrigkeits-Duktus, der einen als Bittsteller dastehen lässt ist nachdem, was ich von Mandanten höre, auch im Jahre des Herrn 2023 immer noch anzutreffen. Die unprofessionelle Äußerung der Mitarbeiterin des Jobcenters Ihnen gegenüber "Wir wollen hier doch nicht rumzicken", rechtfertigt schon die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 17 Sozialgesetzbuch 10 und damit einen Befangenheitsantrag, bzw. eine "Dienstaufsichtsbeschwerde. Ob man sich der Mühewaltung aussetzt, muss allerdings jeder selbst entscheiden. Hinsichtlich der angebotenen Zahlweise würde ich nicht empfehlen, Bargeld abzulehnen, auch wenn Giralgeld praktischer sein mag (Lebensweisheiten, § 1: Bargeld nie ablehnen.). Wenn die Mitarbeiterin sagt, dass nur einmal wöchentlich Geld überwiesen werden, wird das technisch sicherlich zutreffen und EDV-bedingt sein (Sicherheitsgründe, Softwaregründe, möglicherweise Kostengründe bei tausenden wöchentlichen Überweisungen). In solchen Fällen bringen Diskussionen nicht weiter. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens führt, wie oben beschrieben, der Weg leider nach der aktuellen Rechtslage an einem Darlehen des Sozial-, bzw. Grundsicherungsamts nach § 37a SGB XII nicht vorbei. Man kann sich also leider nicht aussuchen, von wem man das Geld zur Überbrückung in Anspruch nimmt. Zu einem mehrjährigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht kann ich in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht raten (Lebensweisheiten, § 2: Nicht zwingend notwendige Konflikte sind Lebenszeitverschwendung). Ich wünsche Ihnen, dass es kurzfristig klappt mit dem Darlehen. Mit freundlichen Grüßen, D. Köper

Christine H.
27.09.2023, 13:04 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, in ihren obigen Antworten zu Darlehen bei Zahlungslücke wg. 1. Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente und bei der sofortigen Einstellung der Zahlung des Jobcenters AlG II für den Monat Oktober 2023, (Bewilligung der Rente ab September) wurde dem Jobcenter erstattet von der Rentenkasse. Ich habe einnen Wohngeldantrag gestellt und erhalte für den Übergang für die laufenden Kosten für Oktober ein einmaliges Darlehen vom Sozialamt (Härtefallregelung). Sie schrieben hier am 23.08.23 an Frau G., dass ein Darlehen nur bis zur Hälfte des geltenden Regelsatzes zurück gezahlt werden muss. Hierzu sollte man beim zuständigen Amt einen Antrag stellen. Leider finde ich auf der Seite des Sozialamts kein entsprechendes Formular. In welchem Gesetzblatt finde ich den Verweis, dass nur die Hälte des Regelsatzes (251 €) zuück gezahlt werden muss? Ich habe nachweislich keine Ersparnisse. Mit freundlichem Gruß Christine H.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
28.09.2023, 08:25 Uhr

Liebe Frau H., vielen Dank für Ihr Update. Es freut mich, dass es geklappt hat. Die gesetzliche Vorgabe, dass von dem Überbrückungsdarlehen insgesamt nur die Hälfte des Regelsatzes zurückgezahlt werden muss, finden Sie in § 37a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch 12. Ein Formular benötigen Sie dafür nicht, da die Regelung bereits im Gesetz festgehalten ist und von Amts wegen berücksichtigt werden muss. Ich wünsche Ihnen alles Gute! D. Köper


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15.11.2013

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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