Das Landgericht Wiesbaden hat einem freiwillig Versicherten gegenüber seiner neuen Krankenkasse einen Amtshaftungsanspruch zuerkannt, weil diese einen Beratungsfehler dadurch begangen hat, dass sie ihn nicht darauf hinwies, dass ein Krankengeldanspruch erst ab der 7. Woche besteht.

Der Kläger war bei seiner vorherigen Krankenkasse als Selbstständiger freiwillig versichert und begehrte nun die Aufnahme in die neuen Krankenkasse, gegen die sich die jetzige Klage richtet. Im Streit steht der Umfang des Anspruchs auf Krankengeld.

Im Antrag auf Aufnahme bei seiner neuen Krankenkasse kreuzte der Kläger an "freiwillig versichert" und fügte handschriftlich hinzu "mit Krankengeld ab dem 15. Tag". Desweiteren gab er an, dass er innerhalb der letzten acht Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse mit Krankengeld ab 15. Tag versichert war. Die Satzung der beklagten Krankenkasse, die ebenfalls aus dem Internet heruntergeladen werden konnte, sah ein Krankengeld erst ab der 7. Woche vor, was dem Kläger nicht bekannt war.

Als es nunmehr zum Krankheitsfall kommt, begehrt der Kläger Krankengeld bereits am dem 15. Tag. Die Krankenkasse beruft sich auf ihre Satzung.

Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger insoweit ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) zusteht .Für die Krankenkasse war nämlich erkennbar, dass der Kläger eine Versicherung mit Krankengeld ab dem 15. Tag wünschte. Dies ergab sich eindeutig aus dem Aufnahmeantrag des Klägers. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte aber den Kläger gemäß § 14 Sozialgesetzbuch 1 darauf hinweisen müssen, dass der beantragte Versicherungsumfang aufgrund der Satzung nicht zustande kommen konnte. Da sie dies nicht tat, handelte sie zumindest fahrlässig, sodass der Anspruch besteht.

Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu Amtshaftungsansprüchen gegen Ihre Krankenkasse gerne.

Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.05.2006.


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Veröffentlicht am

11.07.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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