Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts ? B 7 AL 3/08 R ? bestätigt, dass Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld beziehen können.
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil § 11 Abs 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe.
Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts ? B 7 AL 3/08 R ? die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis bestätigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG aF ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einführen konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III. Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet, wie insbesondere die Regelung des § 11 Abs 4 AÜG zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 21.07.2009
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Veröffentlicht am
21.07.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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