Die Künstlersozialversicherung bietet im Vergleich zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung deutliche Vergünstigungen, da Versicherte der KSK nur den "Arbeitnehmerbeitrag" zu tragen haben. Als publizistische Tätigkeit kann auch die Arbeit von Übersetzern gelten.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.12.2006) kommt es für die Versicherbarkeit von Übersetzern darauf an, ob dem Übersetzer bei seiner Tätigkeit ein Gestaltungsspielraum bei seiner Arbeit eingeräumt ist oder ob er im Wesentlichen vorgegebene Texte "wortgetreu" übersetzt, es sich also um "rein technische bzw. handwerkliche Übersetzungen" handelt, die "gewissermaßen nur eine "Kopie" des Originaltextes" darstellen. Man kann demnach nicht pauschal sagen, dass nur die Übersetzung klassischer Literatur eine publizistische Tätigkeit darstellt.

So kann zwar nicht die wortgetreue Übersetzung von Bedienungsanleitungen oder Handbüchern als publizistische Tätigkeit angesehen werden, wohl aber m.E. die Übersetzung von Werbetexten, wenn der Übersetzer dabei eigenschöpferische Elemente einfließen lässt, etwa, weil die Werbetexte eben nicht "1:1" in die Zielsprache übersetzt werden können, um die erwünschte Wirkung entfalten zu können, sondern den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasst werden müssen.

Wegen der erheblichen Beitragsunterschiede zwischen der KSV und der freiwilligen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung kann es sich lohnen, in Grenzfällen gegen ablehnende Bescheide der Künstlersozialkasse Widerspruch bzw. Klage zu erheben.

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Veröffentlicht am

09.06.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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