Eine diplomierte Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, übt eine künstlerische Tätigkeit aus und muss in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden.

Eine diesbezügliche Klage vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt war erfolgreich. Eine Anerkennung in fachkundigen Kreisen als Künstlerin sei nach Meinung der Richter nicht erforderlich, da hier keine handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund stehe. Ihre Entwürfe lasse die Klägerin durch eine Schneidermeisterin ausführen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Januar 2011, L 1 R 226/07, nicht rechtskräftig.

Hintergrund:

Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch 4. Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.


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Veröffentlicht am

02.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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