Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für an eine Kommanditgesellschaft geleistete Vergütungen keine Künstlersozialabgabe abzuführen ist.
Das KSVG bezwecke seiner Zielsetzung nach den Schutz von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Ein in der Rechtform der KG betriebenes Unternehmen benötige diesen Schutz nicht; Zahlungen an dieses seien deshalb nicht KSA-abgabepflichtig. Allerdings könne die KG selbst als Kunstverwerterin der Abgabepflicht unterliegen; dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
SG Itzehoe - S 1 KR 139/06 - LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 53/08 - Bundessozialgericht - B 3 KS 2/09 R -
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 12.08.2010.
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Veröffentlicht am
17.08.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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