Das Sozialgericht Berlin hat klargestellt, dass Innenarchitekten nicht in den Anwendungsbereich der Künstlersozialversicherung fallen.

Seit dem Jahr 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Die Besonderheit besteht darin, dass nur die Hälfte der Beiträge selbst zu tragen ist und die andere Beitragshälfte durch die Künstlersozialabgabe der Kunst- und Publizistikverwerter sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert wird. Die dahinterstehende Intention, die eine Privilegierung gegenüber allen anderen Selbstständigen darstellt, besteht darin, eine vielfältige und plurale Presselandschaft, Medien- und Kunstszene zu fördern und vor sozialen Ungleichgewichten zu schützen.

Nunmehr wollte ein selbstständiger Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Innenarchitektur feststellen lassen, dass auch er in den Anwendungsbereich der Künstlersozialversicherung fällt. Das Gericht hat dies jedoch deutlich abgelehnt und hat ausgeführt, dass der Beruf des Architekten trotz zweifelsfrei bestehender künstlerischer Komponenten nicht dem Bereich der Kunst, sondern dem Bereich der Allgemeinen technischen Berufe zuzuordnen sei. Dies gelte auch für den Beruf des Innenarchitekten. Dieser stehe im Spannungsfeld von Architektur und Gestaltung, von Kunst, Handwerk und Industrie, von Form und Funktion. Der Innenarchitekt sei daher der Idee der Gesamtgestaltung verpflichtet und entwickle funktionsgerechte Raumkonzepte.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2011.


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Veröffentlicht am

15.08.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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