Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23.03.2010) hat in einem aktuellen Urteil über die Künstlersozialversicherungspflicht einer "Foto-Designerin" entschieden.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine 1975 geborene Klägerin, die nach Ar-beitslosigkeit über einen Fernlehrgang „Fotografie - professionell gemacht“ und mehrere Fotowettbewerbe zur Fotografie gelangt war. Sie gründete mit Starthilfe der Bundesagentur ein Kleinunternehmen und bezeichnete sich in ihrem Werbeprospekt und dem Geschäftsbriefkopf als "Foto-Designerin". Sie beschäftigte keinen Arbeitnehmer. Den Antrag der Klägerin, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) festzustellen, mit dem Nachweis von vier Rechnungen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die vorgelegten Unterlagen ließen nicht ausreichend erkennen, dass eine selbständige künstlerische Tätigkeit nachhaltig erwerbsmäßig ausgeübt werde. Mit Widerspruch legte die Klägerin weitere sechzehn Rechnungen vor. Auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die Tätigkeit als Fotografin sei grundsätzlich dem Handwerk zuzuordnen. Eine erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Betätigung als Werbefotografin sei nicht nachgewiesen. Auch eine anschließend erhobene Klage wurde mit der Begründung zurückgewiesen, Werbefotografie unterfalle zwar grundsätzlich dem KSVG, jedoch betrage diese Tätigkeit nur ca. ein Drittel der Ge-samttätigkeit der Klägerin und stehe somit nicht im Vordergrund.

Nunmehr wurde auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Landessozi-algericht entschied, die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Künstler-sozialversicherung seien nicht erfüllt. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Fotografin handele es sich schwerpunktmäßig nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Sie habe zwar einige ihrer Werke ausgestellt, sei „in Fachkreisen“ jedoch noch nicht als Künstlerin anerkannt. Die werbefotografische Tätigkeit der Klägerin sei zwar grundsätzlich als künstlerisch zu qualifizieren. Die Werbefotografie machte aber nach den Angaben der Klägerin nur maximal ein Drittel ihres Gesamtumsatzes aus. Damit prägte der Bereich der Werbefotografie den Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht wesentlich, so dass eine Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit als Werbefo-tografin nicht greife.

  • Wenn Sie Fragen zur Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

06.07.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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