Das Bundessozialgericht hat bereits 2009 entschieden, dass die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung (Künstlersozialkasse) auf 4 Jahre begrenzt ist. Dies gelte auch dann, wenn eine frühere Antragstellung durch einen Beratungsfehler der Krankenkasse unterblieben ist.
Grundsätzlich ist es so, dass die Versicherung in der Künstlersozialversicherung mit dem Tag der Meldung des Künstlers bei der Künstlersozialkasse beginnt, wie man in § 8 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz nachlesen kann. In Ausnahmefällen kann allerdings auch eine rückwirkende Versicherung für maximal 4 Jahre erreicht werden.
In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um einen selbstständigen Werbefotografen, der bereits seit seit dem 01.09.1990 tätig war. Nachdem er 2002 erfuhr, dass er sich von Anfang an in der Künstlersozialkasse hätte versichern können und diese die Hälfte der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, versuchte er, eine rückwirkende Versicherung zu erreichen.
Auf Antrag vom 26.02.2002 stellte die Künstlersozialkasse zunächst fest, dass er ab Mitte des Monats der Antragstellung versichert sei.
Sodann stellte er einen sog. Überprüfungsantrag (siehe Downloads), von dem er sich erhoffte, rückwirkend zum 01.09.1990 als Künstler versichet zu werden. Er trug vor, ein Mitarbeiter der Krankenkasse hätte ihm im August 1990 trotz Kenntnis seines Berufes nicht gesagt, dass er sich über die Künstlersozialkasse versichern könne. Da er falsch beraten worden sei, müsse er rechtlich so gestellt werden, als habe er schon am 01.09.1990 einen Antrag gestellt.
Die Künstlersozialkasse verneinte zwar einen Beratungsfehler, erklärte sich aber immerhin bereit, eine Versicherungspflicht ab dem 01.01.1998 zu akzeptieren. Dem Fotografen reichte dies nicht. Er klagte durch alle Instanzen auf rückwirkende Versicherung in der KSK auch für die Jahre 1990 – 1997.
Das Bundessozialgericht lehnte eine solch weitgehende Rückwirkung ab. Einerseits sei zweifelhaft, ob der Krankenkasse im August 1990 ein Beratungsfehler unterlaufen sei. Zwar habe sich der Kläger damals als „selbstständiger Werbefotograf“ bezeichnet. Er habe jedoch nicht ausdrücklich nach günstigeren Versicherungsmöglichkeiten gefragt. Nur bei einem solchen "konkreten Auskunftsbegehren" (§ 15 Sozialgesetzbuch I) hätte der Mitarbeiter der Krankenkasse von sich aus auf die Künstlersozialkasse hinweisen müssen. So aber sei der Mitarbeiter der Krankenkasse höchstens im Rahmen einer sog. "Spontanberatung“ nach § 14 Sozialgesetzbuch I verpflichtet gewesen, auf die Künstlersozialversicherung hinzuweisen, wenn der Kläger sich ausdrücklich als "Künstler" bezeichnet oder einen ganz offensichtlich künstlerischen Beruf genannt hätte. Dass ein selbständiger Werbefotograf ein Künstler im Rechtssinne sei, sei für einen Krankenkassenmitarbeiter nicht offensichtlich.
Selbst wenn die Krankenkasse den Künstler damals falsch beraten hätte, so das Bundessozialgericht, sei eine rückwirkende Versicherung aber auch wegen § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 10 nur für die letzten 4 Jahre vor dem Jahr der Stellung des Überprüfungsantrages möglich. Eine solche 4-jährige Rückwirkung habe die Künstlersozialkasse dem Kläger bereit gewährt. Eine weitere Rückwirkung könne er nicht erreichen.
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Foto: © Production Perig - Fotolia.com
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Veröffentlicht am
11.05.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
02.03.2018, 10:16 Uhr
Nachtrag wegen vermehrter Anfragen zu diesem Thema: Eine rückwirkende Versicherung ist grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn man einer beteiligten Behörde einen Beratungsfehler nachweisen kann.