Viele Arbetnehmer befinden sich momentan im verdienten Sommerurlaub. Aus diesem Anlass weise ich darauf hin, dass insbesondere die Regelungen über die Krankschreibung auch im Urlaub fortgelten. Der Arbeitnehmer muss vor allem seinen Informationspflichten rechtzeitig nachkommen.

Im Urlaub krank zu werden, ist schon ohne rechtliche Folgeprobleme ein Ärgernis. Lange hat man im wahrsten Sinne darauf hingearbeitet, endlich ausspannen zu können und die Zeit des Urlaubs zu genießen. Wird man dann krank, ist die geplante Erholung hinfällig. Daher hat der Arbeitnehmer auch grundsätzlich einen Anspruch darauf, seinen Urlaub nachzuholen. Es gilt: wer im Urlaub krank ist und sich in dieser Zeit nicht erholen kann, dem muss diese Möglichkeit später eingeräumt werden.

Es gilt aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer die gleichen Krankschreibungsregeln einzuhalten hat wie an normalen Arbeitstagen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Erkrankung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ähnlich verhält es sich überdies mit dem ärztlichen Attest, das vom Arbeitgeber verlangt werden kann. Dies ist in der Regel dann vorzulegen, wenn der Arbetnehmer länger als drei Tage krank ist. Anders ist es jedoch dann, wenn sich im Arbeitsvertrag eine andere Regelung findet. Dann kann es sein, dass Sie bereits nach einem Tag ein entsprechendes Attest, den sogenannten "gelben Schein", vorlegen müssen.

Achten Sie also darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht und kommen Sie den Verpflichtungen entsprechend nach. Dann steht der Möglichkeit, den Urlaub nachzuholen, nichts mehr im Wege. Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie mich gerne.


Kommentare

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.07.2021, 12:41 Uhr

Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 3 KR 23/18 R: 1. Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. 2. Die mangelnde Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung darf nur nach schriftlichem Hinweis an den arbeitsunfähigen Versicherten sanktioniert werden.


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Veröffentlicht am

05.08.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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