Viele Arbetnehmer befinden sich momentan im verdienten Sommerurlaub. Aus diesem Anlass weise ich darauf hin, dass insbesondere die Regelungen über die Krankschreibung auch im Urlaub fortgelten. Der Arbeitnehmer muss vor allem seinen Informationspflichten rechtzeitig nachkommen.
Im Urlaub krank zu werden, ist schon ohne rechtliche Folgeprobleme ein Ärgernis. Lange hat man im wahrsten Sinne darauf hingearbeitet, endlich ausspannen zu können und die Zeit des Urlaubs zu genießen. Wird man dann krank, ist die geplante Erholung hinfällig. Daher hat der Arbeitnehmer auch grundsätzlich einen Anspruch darauf, seinen Urlaub nachzuholen. Es gilt: wer im Urlaub krank ist und sich in dieser Zeit nicht erholen kann, dem muss diese Möglichkeit später eingeräumt werden.
Es gilt aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer die gleichen Krankschreibungsregeln einzuhalten hat wie an normalen Arbeitstagen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Erkrankung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ähnlich verhält es sich überdies mit dem ärztlichen Attest, das vom Arbeitgeber verlangt werden kann. Dies ist in der Regel dann vorzulegen, wenn der Arbetnehmer länger als drei Tage krank ist. Anders ist es jedoch dann, wenn sich im Arbeitsvertrag eine andere Regelung findet. Dann kann es sein, dass Sie bereits nach einem Tag ein entsprechendes Attest, den sogenannten "gelben Schein", vorlegen müssen.
Achten Sie also darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht und kommen Sie den Verpflichtungen entsprechend nach. Dann steht der Möglichkeit, den Urlaub nachzuholen, nichts mehr im Wege. Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
05.08.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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15.07.2021, 12:41 Uhr