Wenn plötzlich das Kind krank wird, beide Eltern einem Beruf nachgehen und niemand im Umfeld die Betreuung des Kindes übernehmen kann, dann fragt man sich, ob ein Elternteil zuhause bleiben kann. Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig, auch wenn Arbeitgeber dies häufig nicht gerne hören. Dennoch sollten Eltern auf ihre Rechte pochen.

Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Freistellung bei vollem Lohn, wenn er aus Gründen, die zwar in seiner Person liegen, die er aber nicht verschuldet hat, nicht zur Arbeit erscheinen kann. Zu diesen Gründen zählt neben einer Beerdigung naher Angehörigen vor allem auch die Pfleger kranker Kinder oder anderer enger Familienangehöriger, z.B. der Ehefrau oder des Ehemanns.

Da es sich um eine dispositive Vorschrift handelt, können Arbeitsverträge diese Regelung allerdings ausschließen. Darauf sollte man daher beim Abschluss eines Arbeitsvertrages - wenn möglich - achten. Selbst bei Ausschluss dieser Regelung können Eltern jedoch zu Hause bleiben, ihnen hilft insoweit das Sozialrecht. Gesetzlich kodifziert ist diese Möglichkeit in § 45 Sozialgesetzbuch 5. Danach haben Eltern eines kranken Kindes im Kalenderjahr Anspruch auf zehn Tage unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz. Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind unter zwölf Jahre alt ist, keine andere Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann und ein entsprechendes Attest vorgelegt wird.

Darüber hinaus kann die Krankenkasse für den entstehenden Arbeitsausfall einspringen und den Lohn ersetzen. Sie zahlt Kinderpflege-Krankengeld in der Höhe des üblichen Krankengeldes, was ca. 70-80 Prozent des Nettolohnes entspricht.

Zu beachten gilt es, dass diese Zahl von "Kinderkrankentagen" bei einem Kind 10 Tage, bei zwei Kindern bereits 20 Tage beträgt. Ab drei Kindern ist die Höchstgrenze jedoch bei 25 Tagen. Das Gleiche gilt dann noch einmal für das andere Elternteil.

Beachten Sie: Arbeitgeber müssen Ihnen diese Ansprüche gewähren. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.


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Veröffentlicht am

23.04.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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